Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 519,m
Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
84. Jahresband.2004
Seite: 37
(PDF, 115 MB)
Bibliographische Information
Startseite des Bandes
Zugehörige Bände
Regionalia

  (z. B.: IV, 145, xii)



Lizenz: Creative Commons - Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0
Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau2004/0037
„//; den Boden können wir nicht schlüpfen!"

37

Am 15. Januar 1744 wird schließlich „auf der Laube" in Niederschopfheim
das Urteil verkündet. Katharina wird in Ansehung ihres hohen Alters
mit 15, Rosina mit 30, Magdalena Steiner und Christina Winterstein werden
mit 20 Stockschlägen „ihres gottlosen Zigeunerlebens wegen gezüchtigt
, die fünf Zigeunerweiber aber aus dem ganzen Franckensteinischen
Territorio und Bann unter hierunten zu beschwörender Urteil auf ewig zu
verweisen sei, wie sie denn kraft dieses Unheils zu ersagten Stockschlägen
condemnirt und des ersagten Territorii Banns und herrschaft auf ewig verwiesen
worden."

Die fünf Frauen müssen nun mit „erhobenen Schwörfingern" eine Urfehde
leisten:

„Ich Catharina Steinerin, Ich Anna Rosina Büxnstihl Heinrich, Ich
Magdalena Steinerin, Ich Christina Winterstein und ich Madalena
Steinerin schwöre zu Gott und allen lieben Heiligen einen wahren
Eid, daß nachdem ich hier in dem franckenstein. Dorf Niederschopfheim
zur gefänglicher Haft gebracht, daselbst examiniert und meines
Liederlichen Zigeunerlebens wegen mit der ewigen Herrschaftsverweisung
und Prügelung bestraft worden, ich solche von rechts
wegen mir zuerkannte Straf weder an gnädiger Herrschaft, an das
Amt, an den Ortsvorgesetzten noch auch an dem Dorf oder sonst jemand
insbesondere durch mich oder die meinigen oder jemand anderen
auf keinerlei Weise noch Art, wie dieses immer geschehen
könnte oder möchte, rächen oder Rache nehmen, sondern in ewige
Vergessenheit stellen und mich in besagter Freiherrl. Franckensteinischen
Territorio Bann und zwing zu ewiger Zeit nicht mehr betreffen
lassen wolle."

Das Urteil wird vollstreckt, die Frauen müssen es mit ihrem Handzeichen
(Abb.) signieren. Dann erhalten sie noch vier Laibe Brot und einen Gulden
, zwei Schilling und sechs Pfennige als Wegzehrung mit. Schließlich
trennt man die Gruppe, die eine Hälfte wird an die obere Grenze, die andere
an die untere Grenze des Franckensteinschen Gebietes durch acht bewaffnete
Männer „hinweg geschafft."

Die Akten werden geschlossen, aber nicht ohne zuvor über die Kosten
der ganzen Aktion zu unterrichten. Es wurde von den gefangenen Zigeunern
„an schlechtem herrschaftlichem Zehndkorn V/2 Sester consumiert
im Wert von sieben Schilling; Item ist für Salz, Schmalz und Suppe für die
Kindbetterin und ein kränkliches Kind aufgegangen 6 s; für Mehl dem
Kindbetterkindle und der Kindbetterin 5 s; bei Verwahrung der Zigeuner,
welche wegen Ermangelung eines Kerkers bei der großen Kälte in einer
Stube haben verwahrt werden müssen, sind 3 Schoppen Öl zum Licht verbraucht
worden". Und schließlich noch: „Wegen durch den hiesigen


Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau2004/0037