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Louis Schlaefli
er wolle sich in seine Abtei zurückziehen, was er wahrscheinlich tat, da er
auf der Liste des emigres figuriert.129 Noch im Jahr 1789 ließ er sich in den
Pactum Marianum in Molsheim aufnehmen.130 Nach seinem Rückzug verwaltete
sein ehemaliger Vikar Veith die Pfarrei, bis er im Jahre 1793 deportiert
wurde.131
An einem uns unbekannten Datum wurde in Dangolsheim eine Frühmesspfründe
gegründet, welche schon vor dem Jahr 1371 existierte: an diesem
Datum war sie dem Plebanat inkorporiert.132 Das Präsentationsrecht
gehörte auch der Abtei Schwarzach. So präsentierte im Dezember 1477
Abt Jacobus den Johannes Bosselin (?) an Stelle des verstorbenen Johannes
Kün.133 Im Jahr 1528 wurde sie wieder, nach dem Absterben von
M(agiste)r Lux Schütz, durch Bischof Wilhelm dem Plebanat
inkorporiert.134
Es gab zwar in Dangolsheim geistliche Berufe: Welpriester, Franziskaner
, Kapuziner, Jesuiten, ... in diesen alten Zeiten; doch unseres Wissens
wurde keiner Benediktiner: das mag schon seltsam erscheinen, da doch die
Schwarzacher Mönche über 150 Jahre dort walteten. Scheinbar trieben sie
kein Proselytismus.
Übrigens sind wir nicht sicher, ob es in Dangolsheim noch Leute gibt,
welche von diesen uralten Beziehungen mit Schwarzach wissen. Vielleicht
ist auch niemand in Schwarzach davon unterrichtet.
Anhang
Weistum des Dinghofes
1663
Das seind die rechte, die do haben die dinkhöfe zu Dankelsheim und
Trehnheim, dann sie beide gleich ein recht haben und zugehoren h. apt und
convent des gotteshauses Schwarzach.
§ 1. Erstlichen, wenn ein meier will ding halten, darf er dann eines
vogts, der dazumalen vogt ist der vorgen. beider höfe, so soll ein meier
nach ihme schicken, und soll dann der vogt dar kommen mit siebenhalb
rossen, und soll ihme der meier seine rosz behalten in einen beschlossenen
stall, das sie ihme nit verstohlen werden.
§ 2. Also ferner, wer do dem vogt ein pferd verstohen vornen usz, so ist
der meier schuldig dem Vogt das pferd zu gelten, ist es aber, das dem Vogt
ein pferd wurd verstohlen binden usz, damit hat der meier nichts zu schaffen
und ist er auch nicht schuldig ufzurichten dem Vogt.
§ 3. Mehr, so soll auch ein meier des vorgen. hofes haben sitzen einen
ochsner, und der ochsner soll braten sinen braten, und auch der meier soll
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