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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
84. Jahresband.2004
Seite: 409
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Freimaurer in der Ortenuu

409

diese königliche Entscheidung erhielten einige Logen in Preußen den Status
einer „Körperschaft des öffentlichen Rechts", welcher dem der beiden
großen Kirchen entspricht und bis heute fortbesteht.

Friedrich der Große wollte mit seiner Protection möglicherweise auch
einen protestantischen Gegenpol gegen die durch Papst Clemens XII. erlassene
Bannbulle „In eminenti apostolatus" setzen. Rom hatte hierdurch
bereits 1738 den Bannstrahl gegen die königliche Kunst geschleudert, obwohl
bereits zu dieser Zeit und auch später stets die Mitgliedschaft namhafter
und ranghoher, auch katholischer Theologen, in den Freimaurerlogen
keine Seltenheit war.

Man mag heute wohlwollend unterstellen, dass die völlige Unkenntnis
über Wesen, Zweck und Ziele der Freimaurerei dazu geführt haben, den
Katholiken bei Strafe der Exkommunikation nicht nur den Beitritt zu den
Logen, sondern sogar die Überlassung von Räumen für die Logen zu verbieten
. Auch Papst Benedikt XIV. und Papst Pius IX. bestätigten das Verbot
. Viele Länder jedoch setzen den „kirchlichen Befehl" nicht um.

Das heute geltende kanonische Recht - der am 25. Januar 1983 durch
Papst Johannes Paul II. promulgierte, und am 27. November 1983 in Kraft
gesetzte „Codes Iuris Canonici" - enthält keinen ausdrücklichen Bannstrahl
gegen die Freimaurerei mehr. Jedoch hat der Präfekt der Kongregation
für die Glaubenslehre (ironischerweise der Nachfolgeorganisation der
„Heiligen Kongregation der römischen und universalen Inquisition", gegründet
durch Papst Paul III. mit der Konstitution „Licet ab inition" am
21. Juli 1542, nicht zuletzt, um dem aufkommenden Protestantismus entgegen
zu treten), Joseph Kardinal Ratzinger, noch rechtzeitig am 26. November
1983 im „Osservatore Romano" (lateinische Ausgabe) bekannt gemacht
: „... Die Gläubigen, die freimaurerischen Vereinigungen angehören,
befinden sich also im Stand der schweren Sünde und können nicht die Heilige
Kommunion empfangen. Autoritäten der Ortskirche steht es nicht zu,
sich über das Wesen freimaurerischer Vereinigungen in einem Urteil zu äußern
, das das eben bestimmte außer Kraft setzt."

Im Sommer 1740 gründete Friedrich der Große in Berlin die „Loge Premiere
" (die „Erste Loge") oder „Loge du Roi notre Grand-Maitre" („Loge
des Königs, unseres Großmeisters"). Ihr folgte dann im September die Genehmigung
zur Gründung der Loge „Aux trois Globes" („Zu den drei
Weltkugeln"). Am 19. Oktober 1740 nahm Friedrich der Große dann in
Schloss Rheinsberg seinen Schwager, den Markgrafen Friedrich von Brandenburg
-Bayreuth, in die Bruderkette auf. Am 21. Januar 1741 erfolgte in
Bayreuth die Gründung der „Schloß-Loge", am 4. Dezember des gleichen
Jahres die Gründung der „Stadt-Loge". Die Schlossloge nahm später den
Namen „Zur Sonne" an. 1744 nahm die Schlossloge den Namen „Große
Mutterloge zur Sonne" an und stiftete Logen in Erlangen und Ansbach.
1807 wird aus der Schlossloge die „Provinzial-Großloge von Bayreuth"


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