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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
85. Jahresband.2005
Seite: 14
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Waller E. Schäfer

heerungen der Gemüter entstanden, mehr noch, weil sie von zwei hervorragenden
Persönlichkeiten verfasst sind, deren Wirkung weit über das
Straßburger Stadtgebiet, das Elsass, in die Entwicklung der lutherischen
Kirche Deutschlands reichte. Es waren Johann Schmidt (1594-1658), Professor
an der theologischen Fakultät Straßburgs und von 1629 bis 1658
Kirchenpräsident, und Johann Konrad Dannhauer (1603-1666), der aus
Köndringen stammte, ebenfalls ab 1633 eine Professur für Theologie in
Straßburg innehatte und als Nachfolger von Schmidt 1658 zum Kirchenpräsidenten
gewählt wurde.13 Zwei Persönlichkeiten, die mit ihren weitreichenden
, auch internationalen Verbindungen und mit ihren Schriften und
Urteilen in Kirchensachen einen kaum zu überschätzenden Einfluss auf
Kirchen- und Frömmigkeitsgeschichte ausübten. Die Schriften von Dannhauer
werden nach jüngsten Verlagsankündigungen derzeit neu aufgelegt
.14 Mit dem Blick auf die religiösen und dogmatischen Positionen der
beiden wurden die Visitationsberichte bisher nicht gelesen.

Man kann den Aussagewert der beiden Dokumente in Hinsicht auf die
sozialen Verhältnisse, auf die Entwicklung der religiösen Auffassungen
und Einstellungen der Gemeindeglieder für eingeschränkt halten. Karl
Ludwig Bender schränkt ein, dass es wohl zur Eigenart solcher Berichte
gehört, Missstände hervorzuheben oder gar zu übertreiben.15 Doch die
Möglichkeiten zur Kontrolle sind spärlich. Zwar machten die Dorfpfarrer
in den Kirchenbüchern Notizen über die Visitationen. Sie decken sich aber
inhaltlich weitgehend mit den Visitationsberichten selbst.

Die Praxis der Kirchenvisitation

Man muss die durch die Straßburger Kirchenordnung von 1598 streng geregelte
Durchführung einer Visitation kennen, um die Ausführungen der
Berichte einzuordnen und zu gewichten. Auftraggeber war der Magistrat
der Freien Reichsstadt, nicht die Kirchenbehörde. Die Visitationskommission
hatte dem Senat zu berichten. Das entspricht den kirchenrechtlichen
Grundsätzen seit Beginn der Reformation, nach denen die Ordnung der
kirchlichen Verhältnisse in die Hand weltlicher Fürsten gelegt worden war.
Die Visitation wurde zum Zweck der „reformatio und gubernatio", also
auch der weltlichen Herrschaftsausübung eingeführt.16 In Straßburg war
der Magistrat an die Stelle des Landesfürsten getreten. Weltliches und
kirchliches Regiment waren verzahnt: Bestimmte Vertreter des Magistrats
hatten Sitz und Stimme im Kirchenkonvent. Der Kirchenpräsident wurde
durch den Magistrat eingesetzt. Mitglieder des Magistrats nahmen an den
Kirchenvisitationen teil.

Ihr Zweck war die Überprüfung und Beratung der Pfarrer in ihren Gemeinden
. Das heißt, deren Amtsführung in Predigten, bei Taufen und Begräbnissen
(Casualia), Seelsorge und Katechismusunterricht, in ihrer Füh-


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