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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
85. Jahresband.2005
Seite: 138
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Ralf Bernd Herden

Dies ist jedoch kein spezifisch lutherischer Sonderfall, gehören doch
nicht einmal alle evangelisch-reformierten Gemeinden Deutschlands der
einzigen, reformierten Kirche in der EKD, der „Evangelisch-Reformierten
Kirche - Synode der evangelisch-reformierten Kirchen in Bayern und
Nordwestdeutschland", welche u. a. aus der „Evangelisch-Reformierten
Kirche in Nordwestdeutschland", diese aus der früheren „Evangelisch-Reformierten
Landeskirche von Hannover"17 hervorgegangen ist, an. Die
„Evangelisch-Altreformierte Kirche in Niedersachsen" gehört mit ihren
Gemeinden nicht zu einer Gliedkirche der EKD, sondern ist - mit ihrer
Klassis Bentheim und ihrer Klassis Ostfriesland - eine Gliedkirche der
„Gereformeerden Kerken in Nederland", und hat dort - mit gewissen Einschränkungen
- sogar die Rechte einer Partikularsynode.18

Es ist jedoch nicht außergewöhnlich, dass Kirchen- und Staatsgebiet
nicht identisch sind. So bestehen z. B. in Südschleswig Kirchengemeinden,
die kirchenrechtlich zur Evangelisch-Lutherischen Staatskirche von Dänemark
zu zählen sind.19 Das Memelgebiet, das ja nach dem ersten Weltkrieg
Litauen zugeschlagen wurde, gehörte gemäß dem Vertrag vom 31. Juli
1925 zwischen dem Litauischen Staat und der evangelischen Kirche der
Altpreußischen Union weiterhin zu deren Kirchengebiet. Und auch die
deutschen evangelischen Gemeinden z.B. in Athen und Istanbul, Tokyo
und Beirut, Bombay und am Rio Plata, in Südafrika, Italien und England
gehören kirchenrechtlich - über entsprechende Verträge - der Evangelischen
Kirche in Deutschland an.20 Dies ist aber auch keine deutsche Besonderheit
, können doch auch Reformierte Schweizer Kirchen im Ausland
Mitglied des Schweizerischen Evangelischen Kirchenbundes werden.21

Die in Baden geschaffene Einheit zwischen Lutheranern und Reformierten
, wie sie im Vorspruch der Grundordnung unserer Landeskirche in dem
Satz22 „Das Augsburger Bekenntnis ist gemeinsames Grundbekenntnis, der
Katechismus Luthers und der Heidelberger Katechismus stehen gleichberechtigt
nebeneinander", zum Ausdruck kommt, ist also durchaus keine
Selbstverständlichkeit.

Das Kirchenmitgliedschaftsrecht

Dies zeigte sich auch in der - wirklich an Fehlerhaftigkeit kaum zu überbietenden
- Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs von Baden-Württemberg
vom 31. März 1959,23 bei welcher der VGH dem Kläger - einem
Flüchtling aus Mecklenburg - dahingehend recht gab, dass dieser durch
seinen Zuzug aus der (evangelisch-lutherischen) Landeskirche Mecklenburgs
nicht automatisch Mitglied der (unierten) Landeskirche Badens geworden
war. Hier muss klar festgestellt werden, dass über die Frage der
Bekenntnisidentität allein die Kirchen, und nicht der Staat, zu entscheiden
haben. Dass hier eine - gesamtevangelische - Bekenntnisgemeinschaft be-


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