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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
85. Jahresband.2005
Seite: 142
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142

Ralf Bernd Herden

16 In der Fassung vom 24. September 1977, bekanntgemacht durch den Superintendenten
der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Baden, Gottfried Daub, am 31. Oktober 1977
in Baden-Baden, Eigenverlag der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Baden.

17 Gegründet durch „Allerhöchsten Erlass vom 12. April 1882" durch Kaiser Wilhelm I.,
König von Preußen, „Kraft der Mir als Träger des landesherrlichen Kirchenregiments
zustehenden Befugnisse ..."

18 Vgl. hierzu Kirchenordnung der Evangelisch-Altreformierten Kirche in Niedersachsen,
Eigenverlag der Evangelisch-Altreformierten Kirche in Niedersachsen, deutsche Ausgabe
1982. Verbindlich bleibt die niederländische Fassung.

19 Dansk Kirke i Sydsleswig, Auskunft des Kirkekontor Sydsleswig an den Verfasser
vom 24. März 1988.

20 Kirchengesetz über das Verhältnis der EKD und ihrer Gliedkirchen zu evangelischen
Kirchengemeinden außerhalb Deutschlands vom 18.03.1954. Zum Komplex vgl. auch
Adalbert Erler, Kirchenrecht, 5. Aufl., München 1983, 177.

21 Artikel 4 der Verfassung des Schweizerischen Evangelischen Kirchenbundes vom 12.
Juni 1950, Eigenverlag des Schweizerischen Evangelischen Kirchenbundes, o. O., o. J.

22 Vorspruch der Grundordnung der Evangelischen Landeskirche in Baden, Absatz HI,
i.d. F. vom 19. Oktober 1977, Eigenverlag der Evangelischen Landeskirche in Baden,
o.J.

23 Entscheidung im so genannten Kardorff-Prozess, diese veröffentlicht in der Sammlung
„Entscheidungen in Kirchensachen" Band 5, 10.

24 Amtsblatt der EKD 1970, 2.

25 Vergleiche hierzu statt anderer: Wendt, Günther: Bemerkungen zur Gliedkirchlichen
Vereinbarung über das Mitglicdschaftsrecht in der EKD, Zeitschrift für Evangelisches
Kirchenrecht Band 16, 1971, 23-37. Der Verfasser dankt an dieser Stelle herzlichst seinem
hochverehrten Lehrer, Herrn Oberkirchenrat i. R. Prof. Dr. jur. Günther Wendt,
Freiburg und Karlsruhe, für nachhaltige und unvergeßliche Förderung während seines
Studiums am Seminar für Rechtsphilosophie und Kirchenrecht der Albert-Ludwigs-
Universität zu Freiburg im Breisgau.

26 Amtsblatt der EKD 1976, 389.

27 Die folgenden Daten und Vorschriften sind zitiert nach Jakob Heinrich Rieger, Sammlung
von Gesetzen und Verordnungen über das evangelisch-protestantische Kirchen-,
Schul-, Ehe-, und Armenwesen im Großherzogtum Baden, Braunsche Verlagsbuchhandlung
Offenburg 1834, 54ff.

28 Vgl. hierzu die Festschrift der Evangelischen Kirchengemeinde Gegenbach 1517—
1525-1545/1523-1538-1548/1865-1970/1890— 1990, Gegenbach 1990, Eigenverlag
der Evangelischen Kirchengemeinde Gengenbach.

29 Vgl. hierzu die Festschrift Evangelische Stadtkirche Wolfach 1893-1993, herausgegeben
von der evangelischen Kirchengemeinde Wolfach.

30 Ich widme diesen Artikel der Erinnerung an meine Großeltern Willi Haberer und Gertrud
Haberer geb. Biehler, an dessen Eltern Wilhelm Haberer und Luise Haberer geb.
Anstätt sowie seine Großeltern Johannes Haberer und Karoline geb. Kübler.

Ralf Bernd Herden, Haus im Rinken,77776 Bad Rippoldsau-Schapbach


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