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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
85. Jahresband.2005
Seite: 460
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Gerhard Finkbeiner

Auf Bitte von Johanna Santo prüft das Kreisjugendamt noch einmal das
Wiedergutmachungsverfahren ihrer Mutter. Obwohl beide Akten, sowohl
die erste, angeblich beim Amtsgericht Offenburg 1954 verschwundene, als
auch der Wiederholungsantrag vom 24. September 1954, überraschend
wieder zur Verfügung stehen, kommen der beim Kreisjugendamt Lahr damit
befasste Jurist13 als auch der vom Kreisjugendamt mit der Prüfung beauftragte
Rechtsanwalt Dr. Werner Schalk von Lahr14 übereinstimmend zu
dem Ergebnis, dass „kaum die Möglichkeit gegeben (sei), Frau Santo eine
Entschädigung zukommen zu lassen " und ein Antrag auf Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand (wegen der Nichteinlegung eines Rechtsbehelfs gegen
den ablehnenden Bescheid vom 21. November 1958) nicht in Betracht
kommt. Dabei war aus den vorliegenden Akten des Amtsgerichts Offenburg
(AZ.: AR 61/51) erkennbar, dass über die Klage vom 9. November
1951 überhaupt noch nicht verhandelt und entschieden war. Auf diesen
Sachverhalt weist das Kreisjugendamt Lahr bei der Rückgabe der Gerichtsakten
an das Amtsgericht Offenburg jedoch nicht hin.

Das Vormundschaftsgericht Euenheim begnügt sich mit der - objektiv
gesehen - fehlerhaften Aktenprüfung durch das Kreisjugendamt und Dr.
Werner Schalk und weist das Kreisjugendamt an, die Akten (AZ.: AR
61/51) an das Amtsgericht Offenburg zurückzugeben.

Ohne jede Frage hätten zu der damaligen Zeit noch alle Ansprüche,
auch solche nach dem Allg. Kriegsfolgegesetz, für den Mündel Johanna
geltend gemacht und die noch immer rechtshängige Klage beim Amtsgericht
Offenburg durchgeführt werden können, da Ansprüche einer politisch
Verfolgten auf die Kinder übergehen. Nicht genug, dass Johanna Santo
durch die Ermordung ihres Vaters durch den NS-Staat und die körperlichen
Schäden ihrer Mutter, die zu ihrem vorzeitigen Tod geführt haben, in Armut
aufwächst, ist es 1962 für den staatlichen Amtsvormund und das Vormundschaftsgericht
Euenheim wohl immer noch nicht opportun, für die
Rechte eines Abkömmlings eines polnischen Zwangsarbeiters einzutreten.

Versäumnisse des gesetzlichen Vertreters

Am 25. April 1969 stellt Johanna Santo, die sich inzwischen verheiratet
hatte, erneut einen Antrag auf Entschädigung. Die Wiedergutmachungsbehörde
, das Landesamt Baden-Württemberg, weist auch diesen Antrag am
20. Oktober 1970 ab und begründet dies mit Fristversäumnissen und Versäumnissen
des gesetzlichen Vertreters, der es unterlassen habe, die Ansprüche
von Johanna Santo spätestens 1962 fristgemäß anzumelden. Für
Versäumnisse des gesetzlichen Vertreters sei aber die Wiedergutmachungsbehörde
nicht verantwortlich. Die gegen den ablehnenden Bescheid vom
20. Oktober 1970 erhobene Klage wird vom zuständigen Landgericht
Stuttgart mit dem Argument abgewiesen, die Klagebegründung sei mit ei-


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