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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
85. Jahresband.2005
Seite: 464
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Gerhard Finkbeiner

worden ist, wird beim Amtsgericht Offenburg im Jahre 1990 die Fortsetzung
des seit 1951 rechtshängigen Klageverfahrens, verbunden mit dem
Antrag auf Wiederherstellung der angeblich in Verlust geratenen Gerichtsakten
, beantragt. Das Amtsgericht Offenburg lehnt diesen Antrag mit Bescheid
vom 13. Dezember 1990 mit der Begründung ab, dass die Klageakte
nach Ablauf der Liegefrist vernichtet worden sei. Auch das entsprechende
Archiv-Verfahrensregister von 1951, in dem die Klage und die Kontrollblätter
geführt wurden, sei mitvernichtet worden. Daher ergebe sich auch
kein Hinweis auf die Abgabe an ein anderes Archiv.19

Beschwerde beim Landgericht Offenburg

Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde teilt der Präsident des Landgerichts
Offenburg, Dr. Kampmann, Johanna F. am 22. Februar 1993 mit,
dass das Verfahren nicht mehr beim AG Offenburg anhängig war. Wie sich
aus dem Schreiben von Dr. Schalk vom 12. Juli 1962 an das Kreisjugendamt
Lahr ergebe, war die an das AG Offenburg gerichtete Klage AR 61/51
zurückgewiesen worden. Das Verfahren vor dem Amtsgericht Offenburg
war somit rechtskräftig beendet. Die Akten seien also nicht, wie von der
Beschwerdeführerin vorgetragen, in Verlust geraten. Auf Wiederherstellung
der Akten, die nach rechtskräftigem Abschluss eines Verfahrens vernichtet
worden sind, bestehe kein Anspruch.20

Beschwerde beim Oberlandesgericht Karlsruhe

Auf die weitere Beschwerde an das Oberlandesgericht Karlsruhe schreibt
der Präsident des OLG, Dr. Jordan, hingegen am 7. Juni 1993 an Rechtsanwalt
Dr. Schieler, Freiburg, dass sich aus dem Schreiben von Dr. Schalk
vom 12. Juli 1962 nicht ergebe, dass die 1951 beim Amtsgericht Offenburg
erhobene Klage rechtskräftig beschieden worden sei. Der Inhalt der beigezogenen
Akten beim beklagten Landesamt für Wiedergutmachung spreche
sogar gegen eine Bescheidung der Klage. Auch sind nach Auffassung des
Oberlandesgerichtspräsidenten noch nicht alle Erkenntnisquellen ausgeschöpft
worden, um dem unerledigten Verfahren den Fortgang zu geben.
Der Oberlandesgerichtspräsident verweist daher die Sache zur nochmaligen
Entscheidung an das Amtsgericht Offenburg zurück.21

Der Direktor des Amtsgericht Offenburg, Linder, bittet daraufhin mit
Schreiben22 vom 23. Juli 1993 Rechtsanwalt Dr. Schalk um Auskunft:

„ Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,

die inzwischen verstorbene Frau Elsa Santo, Grafenhausen, hat am
17.6.1950 beim Amt für Wiedergutmachung in Freiburg Antrag auf Haft-


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