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Gerhard Finkbeiner
Mahn- und Gedenkstätte Ravensbrück. Vor der Mauer der Nationen, der ehemaligen
Lagermauer, die Frauengruppe von Willi Lammerl.
Foto: Heinz Heuschkel, Berlin
Begründung überdeckt das Finanzministerium die beim Amtsgericht
Offenburg seit dem 9. November 1951 anhängige Klage.
Die Behörde überdeckt ferner, dass aufgrund der anhängigen Klage der
zweite Entschädigungsantrag von 1954 nach § 91 Abs. 4 BEG unzulässig
war. Voraussetzung war, dass die gegen den ersten Ablehnungsbeschluss
vom 5. Oktober 1951 beim Amtsgericht Offenburg anhängigen Klage vorher
durch Urteil zu bescheiden war, was nie erfolgt ist. Auch wurde das
rechtshängige Klageverfahren nach dem Inkrafttreten des BEG vom 18.
September 1953 nicht, wie in § 108 BEG vorgeschrieben, an das Landgericht
Freiburg übergeleitet, sondern mit einer unwahren Schutzbehauptung
als verlorengegangen unterdrückt.
Aus diesen Rechtsgründen konnte der zweite Ablehnungsbeschluss vom
21. November 1958 nach § 210 BEG auch keine Bestandskraft erlangen.
Bescheide, die einen rechtshängigen Anspruch erneut ablehnen, sind nach
der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs LM BEG. § 210 Nr. 41 unwirksam
.
Es besteht der begründete Verdacht, dass die am 9. November 1951
beim Amtsgericht Offenburg erhobene Klage absichtlich mit einem falschen
Aktenzeichen versehen wurde, um das Verfahren nach Belieben zu
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