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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
86. Jahresband.2006
Seite: 22
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Uwe Schellinger/Gerhard Mayer

cherweise „die Anwendung gebotener medizinischer Heilweisen unterlassen
" könnten. Die von der Staatsanwaltschaft zudem anvisierte Anklage
wegen Betrugs war hingegen zuvor vom Oberlandesgericht gar nicht erst
zugelassen worden.

Die nunmehr vom Angeklagten mit Rekurs auf das Grundrecht der
„Freiheit der Berufswahl" eingelegte Revision brachte die Angelegenheit
vor den Bundesgerichtshof. Dieser gab durch einen Beschluss vom 13.
September 1977 dem Offenburger Landgericht unter Bezugnahme auf das
Heilpraktikergesetz, verschiedene vorhergegangene Gerichtsbeschlüsse
und vorliegende Rechtsliteratur in allen Punkten Recht. Das Urteil des Offenburger
Landgerichts blieb somit bestehen.50 Der Beschluss des BGH in
dieser Sache erhielt aufgrund seines Präzedenzfall-Charakters republikweit
große Beachtung und Presseresonanz.51

Eine genauere Analyse der Hintergründe und konkreten Abläufe des
Gerichtsverfahrens gegen Weber kann jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt
erfolgen, da die überlieferten Justizunterlagen52 sowie weitere einschlägige
Materialien53 noch den gesetzlichen Archivsperrfristen unterliegen
. Festzuhalten bleibt, dass mit diesen Urteilssprüchen die spektakuläre
Karriere des „Wunderheilers von Schutterwald" zumindest in Deutschland
nach noch nicht einmal vier Jahren ihr Ende gefunden hatte.

Weber im Ausland

Weber hörte nach dem gegen ihn ergangenen Gerichtsurteil jedoch keineswegs
auf, als Heiler zu praktizieren. Vielmehr verlegte er sein Tätigkeitsfeld
ins benachbarte Elsass, um auf diesem Weg der deutschen Rechtsprechung
auszuweichen.54 Bald nach seiner Verurteilung durch das Offenburger
Landgericht zog Weber nach St. Louis an der französisch-schweizerischen
Grenze, wo er sich als „Pneumotherapeut" ausgab und erneut für
sich Werbung betrieb. Für seine Patienten richtete er gegen hohe Honorarzahlungen
die Möglichkeit eines monatlichen Therapie-„Abonnements"
ein, mit dem die Betroffenen so oft wie sie wollten in seine Praxis kommen
durften. Laut den Ermittlungen sollen so innerhalb von zwei Jahren fast
5.000 Personen in Webers „Wunderheiler"-Praxis gekommen sein, die insgesamt
mindestens 400.000 Francs bezahlten.55

Nach zwei Jahren wurde Weber aufgrund einer Anzeige der oberelsässi-
schen Ärztekammer auch von der französischen Justiz belangt, diesmal jedoch
dezidiert wegen Betrugs. Eine Strafkammer in Mulhouse verurteilte
Weber Ende 1981 zu einem Jahr Gefängnis mit Bewährung sowie einer
Geldstrafe von 10.000 Francs. Mit bzw. nach diesem Urteil verlieren sich
die Spuren des „Wunderheilers von Schutterwald". Unbelegten Gerüchten
und Vermutungen zufolge soll Weber weiter nach Italien gezogen und dort
inzwischen verstorben sein.


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