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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
86. Jahresband.2006
Seite: 173
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Leben unter dem Sondergesetz: Jüdische Patienten im Städtischen Krankenhaus Offenburg

173

„ Waldshut: Jüdische Patienten haben wir in letzter Zeit einige aufgenommen
. Dieselben werden entweder 1. Klasse-Einzelzimmer
oder 3. Klasse in der offenen Zelle untergebracht, da wir den übrigen
Volksgenossen nicht zumuten können, mit Juden das Zimmer zu
teilen.

Baden-Baden: Juden werden bei uns in Einzelzimmern untergebracht
.

Konstanz: Die meisten Juden wählen 1. Pflegeklasse, in seltenen
Fällen die 2. oder 3. Klasse. Eine Trennung von den übrigen Kranken
ist bisher nicht erfolgt. In kurzer Zeit werden nur noch wenige
Juden in Konstanz wohnen.

Villingen: Juden werden nur in unumgänglichen Fällen aufgenommen
. Ein Zusammenlegen mit arischen Patienten kommt natürlich
nicht in Frage.

Singen: Da in hiesiger Gegend kein jüdisches Krankenhaus vorhanden
ist und wir bis heute noch keine diesbezügliche Anweisung der
zuständigen Dienststelle erhielten, können wir die Aufnahme von
Notfällen jüdischer Patienten nicht verweigern. Allerdings werden
diese jüdischen Patienten, da es sich nur um wenige handelt, gesondert
untergebracht.

Pforzheim: Juden werden zur Behandlung aufgenommen. Die Aufnahme
von Juden erfolgt jedoch nur unter der Voraussetzung, daß
im Zeitpunkt der Aufnahme Einzelzimmer zur Verfügung stehen, damit
die Juden von den arischen Kranken gesondert gehandelt werden
können."

„Juden in die Isolierzelle!"

Gustav Herd schrieb am 17. Januar 1939 an den Leiter der Allgemeinen
Ortskrankenkasse Offenburg:

„Auf mein diesbezügliches Schreiben (Aufnahme von Juden im
Krankenhaus) habe ich bis heute eine Antwort von Ihnen noch nicht
erhalten.

Der SD Unterabschnitt Baden teilt mir heute in dieser Angelegenheit
mit:

„Es ist selbstverständlich keinem deutschen Menschen zuzumuten,
mit Juden in einem Zimmer zu liegen. Es wird aber bis zum endgültigen
Verschwinden der Juden aus Deutschland immer wieder Fälle
geben, wo Juden wegen schwerer Erkrankung in ein Krankenhaus
eingewiesen werden müssen, zumal ein deutscher Arzt die Behandlung
eines Juden, nur weil er Jude ist, nicht ablehnen darf. Die dortige
Außenstelle muß auf die dortige Krankenhausverwaltung ein-


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