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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
86. Jahresband.2006
Seite: 352
(PDF, 120 MB)
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Franz Hahn/Walter Schneider

• Hügelit

• Hallimondit

• Tsumcorit (erste, nicht vollständige Beschreibung)

• Weilerit (später Arsenogorceixit)

• Widenmannit

Weitere etwa 80 Mineralien wurden von dieser Fundstelle nachgewiesen.

Ende des 18. Jahrhunderts stand die Grube Michael im Bau. 1805 waren
alle Gruben in diesem Gebiet auflässig. Ab 1810 wurde allerdings in den
Gruben wieder gearbeitet. Das Silber- und Bleibergwerk Michael im Weiler
habe in dieser Zeit reiche Beute abgeworfen.5

Noch 1823 haben die Gruben in Abbau gestanden. Dies war wohl 1827
nicht mehr der Fall. Aus der Sicht dieses Jahres soll die Grube Silbereckle
die reichhaltigste gewesen sein.

Fabrikant Ringwald aus Emmendingen legte 1903 Mutung auf Blei- und
Silbererze im Gereut ein und begann einen Nachlesebergbau. Nach wenigen
Jahren wurden 1908 die Arbeiten wieder eingestellt. Die beiden Eingänge
am Silbereckle und im Weiler stürzten wieder ein.

Nach Funden von Uranglimmer durch den Chemiker Goldbach aus Zell
erfolgte 1911 eine erneute Aufwältigung des Michaelstollens.

1937/38 fand erneut eine Aufwältigung des Michaelstollens im Rahmen
des Vierjahresplanes zur Rohstoffsuche durch die Schürfkolonne Dr. Teike
statt.

Ab Herbst 1956 erfolgte unter der Leitung von Franz Kirchheimer eine
Untersuchung dieses Stollens durch das Geologische Landesamt Baden-
Württemberg.

Aus den Akten von der Leyen

Die Erblehnung über die Bergwerke vom 1. Mai 1705

Zwischen Herrn Carl Caspar Freiherr von der Leyen und mehreren Nürnberger
Bürgern wurde eine Erbbelehnung über die Silber- und anderen
Bergwerke in der Herrschaft Geroldseck beschlossen. Diese hatte im wesentlichen
den folgenden Inhalt:6

1. Den Herren und ihren Erben wird es überlassen, auf ihre Kosten und
ohne Zutun der Herrschaft auf Metalle, Mineralien und Erze in der
Herrschaft zu suchen, schürfen und diese zu fördern. Die Herrschaft
wird sie dabei nach Vermögen schützen und schirmen.

2. Sollte jemand eine Zubuße nach dreimaliger Erinnerung durch den
Bergdirektor innerhalb eines halben oder dreiviertel Jahres nicht entrichten
, so geht für diesen die Erblehnung verlustig. Die Herrschaft


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