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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
86. Jahresband.2006
Seite: 353
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Bergbau im Gereut, Weiler und bei Zunsweier: Aus den geroldseckischen Akten von der Leven 353

kann dann für diesen Platz selbst eintreten oder das Recht anderen
Mitgewerken zukommen lassen.

3. Die Herrschaft behält sich vor, sich mit bis zu sechs Kuxen zu beteiligen.

4. Die Herrschaft lässt durch den Förster zu einem billigen Preis das benötigte
Holz für die Stollen, Gruben, Gebäude, Pochwerke, Wasch-
und Schmelzhütten so lange anweisen, wie es ohne Schaden für die
Waldung geschehen kann. Die Bergbautreibenden haben dagegen die
Untertanen bevorzugt zu etwa dem gleichen Lohn wie er Fremden gegeben
werden müsste, zu beschäftigten.

5. Wegen der zunächst hohen Investitionskosten wird für die ersten zwei
Jahre der Laufzeit des Vertrages die Zehntfreiheit gestattet. Sollte nach
den zwei Jahren der Bergbau nicht mehr fortgesetzt werden, so verfällt
der Zehnte und die Erbbelehnung ist aufgehoben.

6. Sofern unter den Beschäftigten Misstrauen, Zwiespalt, Frevel oder
Streitigkeiten bestehen, ist durch den Bergdirektor, Schichtmeister und
Inspektor zu korrigieren oder eine Geldstrafe auszusprechen. Die
Geldstrafe ist für die Gebrechlichen zu verwenden. Gegen das herrschaftliche
Interesse gehende Verstöße behält sich diese selbst zur
Ahndung vor.

7. Der Herrschaft stehen vier Freikuxe ohne Zutun der Herrschaft zu. Die
Ausbeute ist unentgeltlich einzuliefern. Nach Aufforderung ist das
hierüber zu führende Buch zur Prüfung und Berechnung vorzulegen.

8. Sofern eine Fundgrube auch auf Privatbesitz liegt, haben sich die Be-
ständer mit dem Eigentümer gütlich zu einigen. So lange Hoffnung
auf Erz und Mineralien besteht, darf der betreffende Ort nicht leichtsinnig
verlassen werden. Es ist nach Bergrecht alles wohl, genau und
treulich auf- und auszusuchen.

9. Für die auszuführenden Erze und Mineralien ist der Herrschaft ein gebührender
Zoll zu entrichten. Hingegen wird auf die Nahrung der im
Bergwerk arbeitenden Personen kein Aufschlag erhoben.

10. Jagd und Fischerei ist nicht gestattet. Bei hoffentlich reich erhaltendem
göttlichem Segen haben die Herren Beständer vom ersten Fall des
gewonnenen Silbers zur Erinnerung eine Platte von 1,5 Mark Feinsilber
mit dem leyenschen Wappen, der Jahreszahl, dem Namen der Gruben
und der Herrschaft Hohengeroldseck der Herrschaft und deren Erben
zu präsentieren. Dies ist alle zwölf Jahre mit einer ebenso gekennzeichneten
Platte von 1,5 Mark Feinsilber zu wiederholen.

Das Blei- und Silberwerk im Weiler

Im August 1767 wird bekannt, dass Herr Halter aus Straßburg und Münzmeister
Wörscheler vom durlachischen Hof beabsichtigen, das im Weiler
gelegene und seit über 30 Jahren verfallene Bleibergwerk wieder zu eröff-


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