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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
86. Jahresband.2006
Seite: 358
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Franz Hahn/Walter Schneider

5. Auf die gleiche Art werde das Holz zur Errichtung von Gebäuden zur
Verfügung gestellt. Die aus den herrschaftlichen Holzschlägen anfallenden
Buchenbengel werden bis auf Widerruf für 2 Gulden je Klafter
zu Kohlzwecken abgegeben.

6. Den Unternehmern und allen Berg- und Arbeitsleuten wird unabhängig
von der katholischen oder protestantischen Religionszugehörigkeit
der landesherrliche Schutz versichert. Den protestantischen Berg- und
Arbeitsleuten kann keine freie Religionsausübung bewilligt werden.
Es werde jedoch so viel wie möglich alle vorzügliche Rücksicht genommen
, so dass auch diese sich diskret, friedsam und ehrbar bezeugen
werden.

7. Hinsichtlich der landesherrlichen Gerichtsbarkeit wird geregelt, dass
in den Fällen, in denen mit oder zwischen den Bergleuten Zwiespalt
und Streitigkeiten entstehen, durch das Oberamt unter Hinzuziehung
des Steigers oder einer anderen durch die Gewerkschaft bevollmächtigten
Person geurteilt werde. Für den Fall einer Geldstrafe würde die
eine Hälfte des Betrages der Herrschaft zufallen, die andere werde für
gebrechliche oder kranke Bergleute verwendet. Diese Aufteilungsregelung
gilt nicht für die allgemeine Zivil- oder Kriminalgerichtsbarkeit
und die polizeilichen Fälle. Hier verhängte Strafen fließen
vollständig der herrschaftlichen Kasse zu.

8. Die Unternehmer und alle ihre Leute werden von Real- und Personalverpflichtungen
gegenüber der Herrschaft befreit.

9. Für die Überlassung des Bergwerkes und die zugleich bewilligten
Freiheiten sind die Gewerken verpflichtet, den gewöhnlichen Zehnten
von allen gewonnenen Metallen in geschmolzenem Erz kostenfrei abzuliefern
. Hierüber könne die Herrschaft aber auch künftighin nach ihrer
Willkür verfahren.

10. Den Gewerken werden ab l. Mai 1768 zwei vollkommene Freijahre
bewilligt.

11. Der Gewerkschaft wird die Einteilung des Werkes in 128 Kuxe überlassen
. Dies würde ohnehin der allgemeinen Bergordnung entsprechen.
Der Landesherrschaft werden zwei Freikuxe zur Verfügung gestellt.

12. Die gewonnenen Metalle können ohne Unterschied, Zoll oder andere
Abgaben außer Landes geführt und verkauft werden.

13. Die vollständige Befreiung von Zöllen und anderen Lasten auf alle
zum Bergbau erforderlichen Dinge wird gestattet.

14. Die Unternehmer erhalten die Erlaubnis, für ihre Arbeiter und Fuhrleute
Wein, Bier, Käse und Brot ohne Auflage zu besorgen.

15. Es wird gestattet, an allen Orten des geroldseckischen Gebietes mit
Ausnahme von Eisen und Steinkohlen auf alle Erze zu schürfen, neue
Gruben anzubauen, alte Fundgruben wieder zu eröffnen, fortzubauen
und die Erze zu bearbeiten. Es bleibt jedoch der Herrschaft vorbehal-


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