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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
86. Jahresband.2006
Seite: 372
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372

Franz Hahn/Walter Schneider

II™

Die bergleuthe keine eigene Güther acquiriren, sich nicht Häußlichen setzen
, oder Wasßer und Weyd genüsßen, so sollen dieselbe von allen auflagen,
todfällen, abzug und anderen real und personal oneribus befreyet seyn.

l2<no.

Wenn zwischen denen Herren Gewerkeren, berg-knappen, und zur arbeit
gehörigen Personen zwyspalt, frevel und Streitigkeiten entstünden, so soll
solches vor dem oberamt Geroldseck, gegen leydentliche Gebühr, mit Zuziehung
der berg-Directoris, Schichtmeisters, Jnspectoris, oder deren steigeren
, kürzlich, und nach einer beederseiths beliebenden bergordnung,
ausgemacht, die übertrettere nach befindung mit Correction oder Geldtrafen
angesehen, davon gdgr. Herrschaft die halbscheid, und die andere
halbscheid zu behuf deren gebrechlich- oder kranken bergleuthen verwendet
, die, die gegen das Herrschaff Camerale und Jnterehse /: in welche
sich niemand von der Gewerckschaft ohnehin mischen, oder denenselbigen
einigen abbruch zu thun, unterfangen soll:/ verwürkte Excehsen aber, oder
ausßer dem bergwerck straffällige untaten und Criminalia, auch alle andere
unter die ordinaire Jurisdiction und Policey gehörige Casus der gdgen
Herrschaft allein vorbehalten worden; und gleich wie

13tw.

Durch aufsuch- und förderung der ertzen, in denen zahmen Gütheren noth-
wendigerweiß schaden geschehen muß, verspricht man ahnseithen deren
Herren Bergwerckeren, vorhero, und ehe man denen pohsehsoribus, es Seyen
adeliche Geistliche, Gemeinden, und privat-Persohnen, vergnüglichen
Willen zu verschaffen, und mit ihnen besonders denen ersteren, in keinen
procehs zu verfallen, oder selben anlaß zum Klagen zu geben. Allenfalls
aber beyde theile sich des werkhs oder Schadloßhaltung halber nicht vergleichen
könten, so solle die sach durch Gerichtliche, oder den umständen
nach billige oberamtliche tapirung entschieden werden.

14to.

Solle die Gewerckschaft nicht befügt seyn, ertz zu waschen zu jenigen Zeiten
, wann das wasßer auf die matten gerichtet wird, jndenen denenselben
hierdurch Schaden zugefügt wird. Wann man aber das wasßer von denen
matten abkehret, so mag das ertz gewaschen werden; es muß aber das
wasßer gleichwohlen nit auf die matten gelasßen, sondern auf ihr der beständeren
kosten, durch oder neben denenselben, mittels besonderer Gräben
, hingeleitet werden, um vor allem schaden zu seyn; wann jedoch hier
und da das wasßer, ohne abbruch der matten-wäsßerung und ohne auf die


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