Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 519,m
Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
86. Jahresband.2006
Seite: 411
(PDF, 120 MB)
Bibliographische Information
Startseite des Bandes
Zugehörige Bände
Regionalia

  (z. B.: IV, 145, xii)



Lizenz: Creative Commons - Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0
Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau2006/0411
Zum Gutacher oder Gutachtäler Haustyp und historische Bauernhäuser in Gutach

411

Wo auch noch alte solche Wand, allein gestückt und gezäunt, gegen einer
Feuerstatt gelegen wären, so sollen die nach jeder Stadt, oder Fleckens
Gelegenheit, und eines Vermögen, und erheischender, augenscheinlicher
Nothdurfft, mit Erkantnuß und Bescheid der verordneten Bau- und Fe-
wer=beschauer, außgeschlagen, und wider in die Rigel gemauret werden.

Es ist auch hierinn gemeinnutzlich zu bedencken, wa die innwendige
Wänd und Gemach, in di Rigel gemaurt seien, wann daselbst in einem Gemach
einfewr entstünde, das durch sollich gute Rigelwänd, dannocht desto
baß dem fewr mit rettung vorgestanden mag werden. So soll auch deß-
wegen von Vnsern Amptleütten, Burgermeister, Gericht, und verordneten,
dahin gedacht, und bescheid gegeben, das der gelegenheit, vermögen unnd
notturfft nach, souil erheblich, solliche notwendige Wänd und Gemach,
beuorab in den newen Gebewen, auch in die Rigel gemaurt werden. "27

Obwohl dieser Anforderungstext einen weiten Ermessensspielraum bietet
, ist ihm unmissverständlich zu entnehmen, dass alle Wände eines Raumes
, die einer Feuerstelle zugekehrt sind - d. h. auch die Außenwände - in
Riegelmauerwerk ausgeführt werden mussten. Aber auch schon damals galt
offenbar die Devise: „Keine Regel ohne Ausnahme". Wie sonst ließen sich
beispielsweise die Formulierungen „so viel des Armen Vermöglichkeit
nach" oder „so gegen dem Feuer und andern Gebäuen standen" erklären?
Die Bauernhäuser standen in aller Regel - als so genannte Streu- oder Einzelhofsiedlungen
- außerhalb geschlossener Ortschaften in relativ weitem
Abstand voneinander vereinzelt in der Landschaft - nicht „gegen andern
Gebäuen", d.h. sie stellten kaum eine Feuergefährdung für Nachbarhäuser
dar.

Ganz sicher aber schrieb diese Bauordnung nicht zwingend vor, „die
Küche und die darüber liegende Kammer mit dem Rauchfang aus Gründen
der Feuersicherheit in die Mitte des Hauses zu verlegen" - so wie es Schilli
oftmals schrieb.28 Diese Formulierung resultiert aus einer sehr individuellen
Interpretation des Anforderungstextes. Objektiv betrachtet kann aus der
Bauordnung von 1568 nicht zwangsläufig abgeleitet werden, dass sie
den für den Gutachtäler Haustyp charakteristischen dreiraumbreiten
Wohnungsgrundriss mit der mittig zwischen den Stuben angeordneten Küche
auslöste.

Anders verhält es sich mit der hellen Fachwerkaußenwand der Küche,
die die Bauordnung offenbar forderte, allerdings nicht für jedes Haus; es
waren Ausnahmen gestattet. Das heißt, auch diesbezüglich ist die Sachlage
alles andere als eindeutig. Aber selbst wenn das Riegelmauerwerk auch für
die Außenwände der Küchen aller Württemberger Bauernhäuser nach der
Bauordnung des Fürstentums Württemberg von 1568 ausnahmslos gefordert
worden wäre, wurde bei nicht gerade wenigen Häusern offenbar gegen
diese Forderung verstoßen. Das belegen zumindest der um 1680 erbaute
und 1914 abgebrannte Hinterschlauchbauernhof in Gutach (Bild 7) und


Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau2006/0411