http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau2007/0092
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Ingrid Hahn
Willstätter Wald um 1789
Der Bürgermeister richtete am 5. Januar 1746 an die Rent- und Forstkammer
in Buchsweiler eine energische Deklaration. Er teilte ihnen
Folgendes mit:
„Die Willstätter sind die rechtmäßigen Besitzer des Waldes. Die Wiedereinlösung
hätte nach 30 Jahren erfolgen müssen. Da dies nicht geschehen
ist, sei der Wald Eigentum der Gemeinde. "
Die Herrschaftliche Kanzlei ließ der Gemeinde daraufhin ein Ultimatum
zukommen, entweder das Wiedereinlösungsrecht anzuerkennen und den
Wald weiter in Löhnung zu haben oder den Wald zu verlieren. Den Will-
stättern blieb nichts anderes übrig, als das Wiedereinlösungsrecht am 16.
März 1746 schweren Herzens anzuerkennen. Auch waren sie bereit, ein
jährliches Waldgeld von 200 Gulden an die Herrschaft zu bezahlen, wenn
ihnen das Waldrecht auf weitere 18 Jahre genehmigt würde. Mit diesem
Vorschlag war die Herrschaft einverstanden, wollte aber den Wald nach
dieser Zeit für 8000 Gulden wieder zurückkaufen. Die Willstätter legten
Protest ein. Einige eingeschüchterte und unwissende Gemeindebeamte
unterschrieben unter Drohungen einen Pachtvertrag. So verstrichen die
Jahre in Unfrieden, bis 1761 die Regierung den Besitz wieder an sich nehmen
wollte.
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