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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
87. Jahresband.2007
Seite: 115
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Überlieferungsgeschichte und inhaltliche Bemerkungen zum Ulmer Waldbrief von 1410

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Vogt seine Zustimmung geben muss. Es sind also zwei Förster für den
Ulmhardt verantwortlich.

2. „Wem der Waldt zugehöre"

Der Wald steht den „Armen Leuth" der Kirchspiele (Pfarreien) von Ulm,
Renchen und Waldulm zur Nutzung zur Verfügung. Diese sind die Waldgenossen
.

3. „Der Förster Recht"

Sie erhalten am Morgen des Tages ein Essen auf der Burg sowie jährlich
einen grauen Rock, in dessen Ärmel sie ein Vesperbrot unterbringen konnten
. Sie haben das Recht, beim Pfarrer von Waldulm einzukehren. Dieser
ist dann zu einem Imbiss mit Brot, Getränk und Käse verpflichtet. Falls nötig
, muss er sie auch in der Nacht beherbergen.

Im Gegenzug hat der Pfarrer das Recht, im Ulmhardt nach Bedarf Eichen
und Tannen für den Bau und als Brennmaterial zu hauen

4. „Wie und wann die förster rüegen sollen"

Bei Eichenholz, wenn der Frevler mehr als drei Bürden schlägt, bei Tannen
kein Limit. Finden beide Förster gemeinsam einen Frevler, so müssen sie
sich auf eine Strafe einigen. Findet ein Förster einen, der rügbares Holz
schlägt, so straft er ihn direkt mit dem Entzug der Axt. Außerdem büßt der
Frevler mit einem Brot und einem Maß Wein.

Ferner ist es wichtig, ob der Frevler mit Karch oder Wagen im rechten
Geleis im Wald angetroffen wird oder außerhalb des Waldes. Im zweiten
Fall kann der Förster das Holz nehmen oder es liegen lassen, um es spätestens
innerhalb eines Jahres aufzuarbeiten und er kann dazu den Karch oder
Wagen des Frevlers zerschlagen.

Trägt ein Frevler ein Bürdte Holz im Wald und wird er vom Förster erwischt
, so darf er nicht gerügt werden. Ist er aber außerhalb des Weges
oder Pfades muss er gerügt und das Holz eingezogen werden.

5. „So ein Baum niderfelt"

Ist dieser eine Tanne, so hat jeder Waldgenosse ein Recht darauf. Ist es eine
Eiche, so haut der Förster, von der Erdwurzel etwa 4,20 Meter, den
Baum ab und bringt das Holz in das betreffende Kirchspiel. Das übrige
Holz dürfen die Waldgenossen nutzen, so viel sie tragen können oder mit
einer Fuhre auf einem Karren oder Wagen fortbewegen.


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