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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
87. Jahresband.2007
Seite: 117
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Überlieferungsgeschichte und inhaltliche Bemerkungen zum Ulmer Waldbrief von 1410

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Außerdem geht das Nutzungsrecht nach diesem Jahr an jeden Waldgenossen
.

Benötigt man Eichenholz für Türen und Nägel, muss man ebenfalls zum
Schultheißen gehen. Dieses Eichenholz darf nicht ohne Wissen der Förster
geschlagen werden. Die Erlaubnis des Schultheißen und das Wissen der
Förster sind ebenso notwendig, wenn man eine Trotte bauen will. Zwei
Bäume und ein Trottbaum darf man hauen. Dies geschieht nach Maßgabe
von vorgegebenen Mengen.

Ebenso muss der Schultheiß zustimmen, wenn man Eichenholz für
Windenbäume, Wisbäume und Langwieden oder sonstiges zum Bau eines
Wagens für einen Bauern benötigt. Der Schultheiß gibt in diesem Fall das
Holz selbst aus.

Verbindungsstreben am Wagen, Holz für Weidezäune und Leiterbäume
und was aus Tannenholz an Wagen und Pflug geht, dürfen ebenfalls nur
mit Erlaubnis des Schultheißen gehauen werden. Wird man dabei vom Förster
gesehen, wird man zwar gerügt, aber man zahlt keine Strafe, wenn
man schwören kann, dass man das Holz nach Vorschrift gebraucht.

Wächst Eckerich (Früchte von Eichen, Buchen) im Wald, darf man die
Schweine nicht vor dem Hl. Kreuztag (14.09.) oder nach Martini (11.11.)
in den Wald treiben. Die Buße beträgt ein Silberling pro Schwein und ist
an den Förster zu zahlen. Prinzipiell liefert jeder Waldgenosse dem Herrn
(Bischof von Straßburg) pro Schwein pro Jahr einen Großpfennig ab.

11. „Nun volgt hernach des Hoffes Recht"

Nach alten Rechten und Gewohnheiten ist der Fronhof (der Hof unseres
Herrn = Bischof von Straßburg) frei, d. h. wer in diesem Hof frevelt - mit
Messerzukken und frevelnder Hand - muss vor das Gericht und zahlt drei
Pfund Pfennig sowie einen Silberling. Der Verwalter des Fronhofs darf einen
Ausmann mit Willen des Gerichtsboten vor das Gericht rufen bei
Schulderweisen, bei Flucht oder Fernbleiben von der Arbeit.

12. „Wo und wie die gefangen verwahrt werden sollen"

In einem Haus mit Scheuer auf dem Fronhof muss ein „Block" für die Gefangenen
errichtet sein. Der Gerichtsbote hat diese zu bewachen. Sollte er
dies nicht können, so soll ihm das Gericht Hilfe geben.

13. „Von freyheit des Kirch Pfadtes"

Dieser letzte Artikel des Ulmer Waldbriefes von 1410 ist der längste und
umfangreichste, da in diesem auch der Ablauf der Fronarbeit sowohl mit
Tieren und Gerät als auch die Gegebenheiten um den Kirchweg selbst be-


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