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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
87. Jahresband.2007
Seite: 165
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Spänn und Streitigkeiten zwischen dem Kloster
Ettenheimmünster und der Herrschaft Geroldseck um
Stocklosung, Weiderechte und Eckerich-Nutzung

Gerhard Finkbeiner

„Der Wolfersbach ist eine dem Gotteshaus Ettenheimmünster eigentümliche
Waldung, eine Stund lang und bei einer halben Stund breit, und liegt
einerseits an der Schuttertäler Allmend, oben herum an dem herrschaftlichen
geroldseckischem Wald, unterhalb aber stoßt er an den Wittelbacher
Bann und den Schmetterhof, so teils Güter in dem Wittelbacher, teils Schuttertäler
Bann hat. Wegen diesem Wald sind schon bei 300 Jahre sehr viele
Spänn und Streitigkeiten vorgefallen, die noch nicht beendigt sind. "

Mit dieser Lagebeschreibung beginnt der Chronist des Klosters Ettenheimmünster
, Gervasius Bulffer,1 seine gründliche Untersuchung über den Ursprung
der Besitzungen und die Rechte des Klosters im Wolfersbach. Die
schon seit Jahrhunderten andauernden Spänn und Streitigkeiten mit den
Herren von Geroldseck und ihren Rechtsnachfolgern sollten einmal endgültig
geklärt werden.

Wem gehört der Wolfersbacher Wald?

Für Bulffer war es klar, dass der Wolfersbach, „ von unerdenklichen jähren
her dem Kloster ohne jemands Widerspruch zugehört habe" und auf die
Herzog Rudhard'sche Schenkung von 7482 zurückgeht.

Selbst wenn der Wolfersbach von Hans von Schuttertal angekauft worden
wäre, sei der Waldbesitz rechtmäßiges Eigentum des Klosters Ettenheimmünster
, argumentiert der Geschichtsschreiber gegen die ständig
wiederholten Rechtsansprüche der Geroldsecker.

Auch gehörte der Wolfersbach nach Ansicht von Bulffer niemals zum
Schuttertäler Bann, sondern zu der Mark Euenheim, welche einst „dem
Ruodhario eigen war und die gutter in derselben dem Kloster geschenkt"
habe. Sofern der Wald jedoch von Hans von Schuttertal gekauft worden
sei, so liege der Wald im Wittelbacher Bann, da der Vorbesitzer „den ganzen
bann und was in demselben gelegen mit wald und weyd dem Kloster
verkauft habe ".

„In allen alten Schriften stünde", so der Klostergeistliche „dass der
Wald Wolfersbach ohne geroldseckischen Widerspruch als ein dem Kloster
eigenes Gut angesehen worden sei und das jus lignandi, glandes legendi
(das Recht zu holzen und Eicheln zu lesen) frei besessen habe, die Wittel-


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