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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
87. Jahresband.2007
Seite: 264
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264

Cornelius Gorka

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Titelblatt der Badischen Forstzeitung vom 15. Februar 1931

rektion, der alle Forstbeamten des Staates, der Gemeinden und Körperschaften
sowie der Standes- und Grundherren untergeordnet waren.17 Als
Mittelbehörden wurden „Forstämter" (alter Ordnung) und als unterste
Forstbehörden die „Bezirksforsteien" geschaffen. Aus letzteren sind später
die heutigen Forstämter hervorgegangen. Sämtliche Waldungen, einschließlich
der Gemeinde- und Privatwaldungen, unterstanden der Aufsicht
des badischen Staates. Städte, Gemeinden und Körperschaften,18 die einen
größeren Waldbesitz aufwiesen, konnten mit staatlicher Genehmigung eigene
Forstbezirke errichten und eigene Förster einstellen.19 Die staatlichen
Bezirksförster ernannte die Forstbehörde. Die kommunalen Bezirksförster
wurden vom Gemeinderat gewählt und von der Oberforstbehörde geprüft
und bestätigt. Im Laufe der Zeit trat jedoch der größte Teil der Städte und
Gemeinden das Recht der Beförsterung an den Staat ab.20

Die Bezirksförster waren fachlich ausgebildete Männer und hatten für
den Schutz und die Pflege der Waldungen ihres Dienstbezirks zu sorgen.
Außerdem oblagen ihnen Aufsicht und Bewirtschaftung der Wälder. Bei
dieser Aufgabe wurden die Förster von „Waldhütern" unterstützt, welche -
wie früher die Waldschützen - die Wälder regelmäßig zu durchstreifen und
vor Frevlern zu schützen hatten. In den staatlichen (Domänen-)Wäldern
erfüllten landesherrliche Domänenwaldhüter diese Aufgabe. In den Gemeinde
- und Privatwäldern hatten die jeweiligen Waldbesitzer eigene
Waldaufseher einzustellen. Insbesondere die Gemeinden wurden durch das


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