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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
87. Jahresband.2007
Seite: 266
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Cornelius Gorka

die neuen Forstwarte, alle Obliegenheiten des ihnen übertragenen Dienstes
gewissenhaft und unparteilich zu erfüllen.26 Sie sollten sich mit dem ihnen
zugewiesenen Bezirk vertraut machen und über alles, was darin vorgeht,
genau unterrichtet sein. Über alle Vorkommnisse und Beobachtungen hatten
sie wahrheitsgemäße Angaben zu machen.

Die Gemeindewaldhüter unterstanden der ständigen Dienstaufsicht der
staatlichen Behörden. Jede nachlässige oder pflichtwidrige Handlung
konnte mit Verweis, Geldstrafe oder Dienstentlassung geahndet werden.
Die Gemeindewaldhüter hatten keine Staatsdienereigenschaft und konnten
vom Bezirksamt nach Anhörung des Gemeinderats und des Försters jederzeit
ohne Angabe eines Grundes entlassen werden.27 Dagegen konnte die
Gemeinde das Dienstverhältnis nur über das zuständige Bezirksamt lösen.
Häufigste Entlassungsgründe waren: Dienstunfähigkeit (Alter oder dauernde
Krankheit), Pflichtvergessenheit, strafrechtliche Verfehlungen (wie
Diebstahl, Untreue, Urkundenfälschung, Sachbeschädigung, Körperverletzung
), Unzuverlässigkeit (insbesondere bei Trunkenheit) oder schwere
Verstößen gegen Forstgesetze (bsp. Holzunterschlagung). Bestechlichkeit
war ein besonders schweres Vergehen und konnte für die Beteiligten sogar
eine Gefängnis- oder Zuchthausstrafe nach sich ziehen.28 Auch konnte jeder
Waldhüter von sich aus das Dienstverhältnis kündigen. Der Gemeinderat
konnte dann im Benehmen mit dem Forstamt einen Nachfolger wählen.

Aufgaben und Berufsalltag der Gemeindewaldhüter

Im Forstgesetz von 1833 und in den Dienstinstruktionen waren die einzelnen
Rechte und Pflichten der Gemeindewaldhüter beschrieben.29 Die Aufgaben
der Walaufseher hatten sich gegenüber früheren Zeiten kaum geändert
. Nach § 185 des Forstgesetzes hatte der Waldhüter

1. jede innerhalb des ihm angewiesenen Distrikts verübte, wie immer zu
seiner Kenntnis gekommene, und jede bei der Ausübung seines Dienstes
von ihm selbst wahrgenommene, wenngleich außerhalb seines
Dienstbezirkes verübte Übertretung der Forstpolizei- und Forststrafgesetze
anzuzeigen sowie

2. die Fortsetzung derselben, soweit dies noch möglich ist, zu verhindern.

Die „Dienstinstruktion für sämtliche Waldhüter des Großherzogtums Baden
" vom 20. August 1834 war noch genauer:30 Die wichtigste Aufgabe
des Waldhüters war insbesondere der Schutz der Gemeindewaldungen gegen
- Diebstahl von Holz und sonstigen Walderzeugnissen (ausgenommen
Leseholz),

- Hehlerei von gestohlenem Waldgut,


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