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Franz Hahn/Waller Schneider
solle, so müsse den Untertanen dieses Eisen zu guten Bedingungen angeboten
werden.
Am 3. Februar 1740 richtet die Herrschaft ihr Antwortschreiben an
Schmelzer. Stupanus habe um Erlaubnis gebeten, in der Herrschaft gegen
eine jährliche Abgabe von 15 Gulden Eisen anbieten zu dürfen. Den Untertanen
solle zugemutet werden, dass sie ihr benötigtes Eisen zu angemessenem
Preis nur von Stupanus beziehen dürfen. Man habe Bedenken, dass
mit dieser Privaterlaubnis auch ein Monopol eingeführt werde. Die Untertanen
müssten für den Zentner Roheisen bei ihm 7 bis 8 Pfund mehr bekommen
. Stupanus müsse alle Gattungen des in der Herrschaft erforderlichen
Eisens anbieten können. Man solle nicht die Untertanen zu dessen
Niederlassung zwingen. Diesen solle es weiterhin freigestellt sein, das Eisenerz
auch an anderen Stellen verkaufen zu können.
Ein weiteres Schreiben aus Offenburg datiert auf den 23. Juni 1740. Es
betrifft die Verhandlungen mit Stupanus und ist von Herrn Amtmann Sola-
ty an die hochgräfliche Exzellenz gerichtet.
Zunächst wird darauf hingewiesen, dass man über das in der Herrschaft
befindliche Vorkommen an Eisenerz bereits vor geraumer Zeit untertänig
berichtete. Auch habe man Vorschläge unterbreitet, wie dieses Erz zu Nutzen
gebracht werden könne. Diesen Absichten stand jedoch entgegen, dass
die Erbauung einer Eisenschmelze und des dazugehörenden Hammerwerkes
in wenigen Jahren ohne wesentlichen Abbau der Waldungen nicht
möglich erschien.
Man sei nun aber mit einem renommierten Eisenbergwerk-Sachverständigen
zu Rat gegangen. Dieser habe folgendes Gesuch gestellt:
In der angrenzenden Nachbarschaft jenseits des Kinzigflusses zwischen
Gengenbach und Zell habe man auf dreißig Jahre verkäufliches Holz ausfindig
machen können. Beabsichtigt sei, in der Biberachischen/Zeller Jurisdiktion
längs der Kinzig eine Poche zu erbauen. Das in der Herrschaft vorgefundene
Eisenerz solle dorthin transportiert und geschmolzen werden.
Man habe hierzu folgende Bedingungen besprochen:
1. Der Vertrag solle bezüglich der Freijahre den Bedingungen auf den anderen
Bergwerken angeglichen werden.
2. Zur Eröffnung der Bergstollen und Gruben könne das benötigte Holz
frei und unentgeltlich besorgt werden. Im Übrigen erfolge eine „vergleichbare
billige mäßige bezahlung".
3. Stupanus würde sich im Übrigen verpflichten, an die Herrschaft den
Zehnten des Erzes unter zulänglicher Kaution jährlich abzuführen. Lieber
würde man allerdings für jeden Kübel Erz im Maß von eineinhalb
Sestern 3 Kreuzer entrichten. Dies würde den Grundtatbestand lediglich
ersetzen.
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