Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 519,m
Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
89. Jahresband.2009
Seite: 443
(PDF, 101 MB)
Bibliographische Information
Startseite des Bandes
Zugehörige Bände
Regionalia

  (z. B.: IV, 145, xii)



Lizenz: Creative Commons - Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0
Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau2009/0443
443

Historische Gutachtäler Doppelhäuser

Heinz Nienhaus

Symmetrischer Grundriss - ideal für Zweiteilung

Sicherlich war es nicht die Regel, dass sich zwei, gelegentlich auch mehr
Familien einschließlich Mägde und Knechte ein Bauernhaus teilten. Andererseits
war und ist das aber auch nicht gerade eine Seltenheit im Schwarzwald
. In diesem Zusammenhang berichtet beispielsweise M. Bauer über
den Gutmannshof am Salmensbach in Hofstetten: „Im Jahre 1843 wohnen
auf dem Gutmannshof die Bauern Schmieder und Eble samt ihren Familien
und ,Völchern' und führen eine recht ungewöhnliche Wirtschaft. Das Haus
wird nicht zum Doppelhof in zwei Hälften getrennt. Gemeinsam wird in der
Stube gegessen und gewohnt. Jede Woche wechseln sich die Mägde der
beiden Bauern beim Kochen und beim Hausputz ab. Die Arbeit auf dem
Hof ist so verteilt, daß der ältere der Bauern für die Fuhren zuständig ist.
Hühner und Rindvieh halten sie gemeinsam, aber den ,Specksame'
(Schweine) züchtet jeder für sich."1 An anderer Stelle schreibt Bauer: „In
den Hotzenhäusern selbst herrschte bald eine drangvolle Enge. Schon
nach zwei Generationen hausten mehrere gleichberechtigte Erben unter einem
Dach. Nach der Heirat kamen Ehegatten und Kinder hinzu. Es ist vorgekommen
, daß sich die Familien innerhalb des Hauses ihren jeweiligen
Lebensraum mit Nägeln in den Wänden abgesteckt haben. Bereits in der
dritten Generation mußte die bescheidene Behausung im wahrsten Sinne
des Wortes aus den Fugen geraten."2 Letzteres hatte seine Ursache primär
wohl in dem sprichwörtlichen Eigensinn der Menschen am südlichen Abhang
des Schwarzwaldes. Schon sehr früh widersetzten sich die Hauensteiner
allem, was ihre private Entscheidung beeinträchtigte. Besonders im Erbrecht
duldeten sie keinerlei Mitsprache von oben. Schon gar nicht befolgten
sie das von der Lehenherrschaft verfügte Anerbenrecht, in dem die Unteilbarkeit
der geschlossenen Hofgüter festgeschrieben war. Deshalb kam
es im Hotzenwald zur Realteilung, in deren Folge nahezu alle Ländereien
zerstückelt wurden.

Anders waren die diesbezüglichen Verhältnisse im mittleren Schwarzwald
und damit im Verbreitungsgebiet der Kinzigtäler und Gutachtäler
Häuser.3 Hier war es Sitte - über lange Zeiträume auch gesetzlich geregelt
-, dass beim Tod des Hofeigentümers der jüngste, in manchen Familien
oder regionalen Gebieten auch der älteste oder fähigste Sohn und im Falle
von fehlenden Söhnen die älteste Tochter das Hof gut ungeteilt übernahm.
Hiermit verbunden war die Verpflichtung zur Unteilbarkeit des geschlossenen
Hofguts.4 Mit dieser Regelung - die aus den unterschiedlichsten Grün-


Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau2009/0443