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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
95. Jahresband.2015
Seite: 43
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau2015/0044
Die Hexenakten und die Hexenprozesse in Oppenau

beklagt. Darauf ist von dem Richter ein Urteil ausgesprochen
worden, welches derselbe zu erlernung gründtlicher Warheit,
durch den Nachrichter peinlich gefragt, dieses Urteil auch baldmöglichst
ausgeführt werden solle. Welches dann, noch ußfürlich
das Urtheil, beschehen.

Der Ambtsschaffner berichtet am 6. November 1629 nach Stuttgart
, dass ein Revisor aus der benachbarten Österreichischen
Herrschaft für solche Fälle beständigen Leugnens einen „Hexensessel
" zur Lösung des Problems empfohlen habe. Wegen seiner
Bedenken wolle er aber doch vorher nach Stuttgart berichten und
den Fürstlichen Bescheid abwarten.

Urteil für Hans Hodapp

Das Urteil lautete:

Urthel

In der peinlichen Rechtfertigungsich haltend zwischen des durchlauchtigen
Hochgeborenen Fürsten und Herrn, Herrn Ludwig
Friedrich Herzogen zu Württemberg Und Teckh, Gravens zu
Mümppelgarth, Herrens zu Haidenheim Vormundt Und Administrator
unßeres gm Fürsten Und Herrn Anwallden, dem Ermech-
ten Vorgeachten, Herrn Florenz SattlerAmptschaffner zu Oberkirch
Ampttshalb er Kläger an einem, gegen Und Wider Hinfürge-
stellten peinlich beclagten Hans Hodappen Verbürgerten im
Cappler Thal und andern theils, nach angehörter öffendtlich
producirter criminalischen anclag, des beclagten selbstgüetlichen
bekandtnus gethaner Verandtwortung, Red Und widerred, auch
allem fürpringen nach Und endlich beederseits beschehener gütlichen
Submission [Verhafter und peinlich beclagter bekhandter]
Und rechtssatz Erkhanndt der Nidergesetzte Maleflz Richter mit
einhelliger Urthel Zu Recht, daß + Und begangener Sodomitti-
schen Abschändtlichen mißhandlung wegen, + ime zu wohlver-
dihnter Straff andern aber zum Abscheüßlichen Exempel Von
dem Nachrichter an sein Hand Und band genommen: Von dem
Umbstandt Hinweg: Und an gewohnliche Wahl Und Richtstatt
gefürth: allda mit dem schwertt vom leben zum Todt hingerichtet
u. sein Cörper nachmahls zu Pulver und Asche verbrandt worden:
auch gl: Herrschaft die Frefel per Expressum Vorbehallten sein
solle.

Actum etpublicatum Montags den 4. lObris Ao 629, zwischen

10 Und 11 Uhren Vormittag

Oppenau


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