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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
95. Jahresband.2015
Seite: 70
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7Q Karl-August Lehmann

Schwert gerichtet worden. Gott sei der armen Seele gnädig und
barmherzig.

So ähnlich dürften die Prozesse abgelaufen sein, die sich in
der ersten Hälfe des 17. Jahrhunderts wegen Zauberei, Giftmischerei
und Hexerei häuften. Männer und Frauen wurden im
Harmersbachtal propter magiam per ignem ad coelos geschickt
(wegen Magie durch das Feuer zum Himmel; der Verf.). Wegen
der zahlreichen Verhandlungen entbrannte zwischen Pfandherren
und Talgericht ein heftiger Streit um die Zuständigkeit.
Hintergrund war hierbei vor allem die Verteilung der Frevelgelder
. Da stand unter anderem der Vorwurf im Raum, die
Harmersbacher hätten verschiedene persohnen wegen beschuldigter
zauberey eigenthätiger weiß zuegriffen, einzuziehen undt peinlich
zue fragen, sondern auch als maleficcanten unverantwortlicher
weiß mit feuer und schwerdt und darzue gar geschwindt hinzurichten
erkhünet.8

Den willkürlich Angeklagten konnte es letztlich gleichgültig
sein, wer ihre peinliche Befragung angeordnet hatte und
schließlich das Todesurteil über sie sprach. An ihrem Schicksal
änderte das nichts. Nachweislich wurden, auch unter alleiniger
Mitwirkung des Harmersbacher Gerichts gerade während der
Jahre des Dreißigjährigen Krieges und unmittelbar danach, vor
allem in den Perioden 1610-1625 und 1640-1657 insgesamt
71 Frauen und 11 Männer (darunter ein Ehepaar) als Hexen
und Hexenmeister hingerichtet. Weitere neun nicht näher beschriebene
Personen wurden wegen derselben Anschuldigung
justiflcirt. Die überwiegende Mehrzahl der so Beschuldigten hat
man verbrannt. 1660 ist Hans Damm als vermutlich letztes
Opfer dieses Wahns hingerichtet worden.9

Zwei Fälle aus dieser Zeit verweisen auf einen anderen Ausgang
der Verhandlung als die Hinrichtung. 1625 hat Georg
Wißbert umb der zauberey eine zeitlich straf erlitten.10 Sein Überleben
hat er einem Handel zu verdanken, der den Pfandherren
den „Todfall^ einbrachte, den bei einer Hinrichtung sonst der
Gengenbacher Abt kassiert hätte. Salome Lehmännin konnte
sich im Jahr 1604 über ihre Entlassung aus den Fängen ihrer
Peiniger kaum freuen. Ebenfalls umb der hexery bezüchtiget worden
, weyl sicher nichts begründtlich erfunden lassen wollen, des
thals verwiesen worden. Auf Gengenbacher Hoheitsgebiet ist sie
kurz darauf gestorben, vermutlich an den Folgen der brutalen
Folter.

Zu welcher Verzweiflungstat eine Frau fähig war angesichts
des zermarterten Körpers und des zu erwartenden Feuertodes,
soll ein Fall aus dem Jahre 1657 zeigen: ein weib, ein hex, sich


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