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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
95. Jahresband.2015
Seite: 113
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau2015/0114
Rat und Zünfte in der Offenburger Hexenverfolgung 1598 bis 1602

sehe Interpretation der Ratsprotokolle rekonstruieren. Unbekannt
bleibt auch, in welcher Größenordnung die Zünfte und
die Bevölkerung gegen den Rat auftraten.

Die Sicht des Rates auf die Unruhen wird durch die der kaiserlichen
Kommission von 1599 ergänzt. Der alte Rat hatte den
Kaiser 1598 um Hilfe gebeten und die unruhigen Zünfte vor
dem Reichshofrat12 verklagt. Kaiser Rudolf II. beauftragte den
Unterlandvogt der Reichslandvogtei Hagenau Graf Friedrich
von Fürstenberg, kommissarisch die Vorgänge in der Stadt zu
untersuchen und zu schlichten. Der abschließende sogenannte
„Abscheid", den die Kommission mit den klagenden Parteien
1599 vereinbarte, wird im Mandat des Kaisers von 1602 zitiert.
Mit seiner Hilfe können wir den Blick auf die Vorgänge erweitern
.13

Diese Quellen zeigen uns zwar die Strategien und Sichtweise
des Rates im Umgang mit den unruhigen Zünften. Unser Blick
auf die Zusammensetzung von Rat und Gericht, die Arbeitsweisen
dieser Institutionen sowie mögliche Parteiungen im Rat ist
aber ebenfalls eingeschränkt.14 Der Offenburger Rat setzte sich
aus zwei Gremien, dem sogenannten alten und jungen Rat,
zusammen. Der alte Rat bestand aus dem Schultheiß und maximal
zwölf Ratsherren. Die ältere Forschung war der Meinung,
dass auch der junge Rat aus zwölf Personen bestand.15 Tatsächlich
lassen sich im Zeitraum zwischen 1596 und 1602 bis zu
21 amtierende Ratsherren des jungen Rates feststellen.16 Die
personelle Zusammensetzung blieb in den Jahren 1596 bis
1602 weitgehend stabil.17

Die laufenden Geschäfte wurden von den vier jährlich neu
gewählten Stettmeistern geführt, je zwei aus beiden Gremien
des Rates. Die Stettmeister wechselten sich vierteljährlich in
der Regierung ab. Zur Diskussion laufender Geschäfte oder
dringender Fälle hielten die regierenden Stettmeister sogenannte
stille Sitzungen ab. Hieran scheinen einzelne per Ratsboten
geladene Ratsherren teilgenommen zu haben, die etwa
aufgrund ihrer übernommenen Ratsämter für die besprochenen
Themen zuständig waren. Hinzugezogen wurden auch
diejenigen Ratsherren, wie z.B. der Lohnherr, die ohnehin
täglich auf dem Rathaus zu tun hatten.18

Weitreichende Entschlüsse sowie Bescheide und Urteile
konnten jedoch nur in den allgemeinen und ausreichend besetzten
Ratsversammlungen gefällt werden.19 Hierzu wurden
alle Ratsherren per Ratsglocke geladen. Wir wissen, dass in
jeder Rats- und Gerichtssitzung Umfragen zu den anstehenden
Punkten stattfanden und jeder Ratsherr seine Meinung
zum Tagespunkt darstellen konnte. Entscheidungen und Ur-


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