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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
95. Jahresband.2015
Seite: 120
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Andrea Kammeier-Nebel

zu benennen. Das Verfahren lief in festgelegten Schritten der
Rede und Gegenrede ab. Es wurde schriftlich geführt und die
Parteien mussten ihre Argumentationen schriftlich vorlegen.
Das Gericht nahm eine neutrale Position ein und fällte nach
Anhörung und auf Antrag der Parteien das Urteil. Die Kosten
für die Prozessschriften, die ebenfalls schriftlich zu dokumentierende
Zeugenbefragung und für die eventuelle Haft und
Folter der Beklagten trugen Kläger und Beklagte selbst. Im
Falle eines Freispruches musste der Kläger damit rechnen, dass
das Gericht seine Kosten von ihm zurückforderte und der Beklagte
ihn auf Schadensersatz verklagte. Ein Verfahren „ex
officio" war also immer im Sinne der Kläger, zumal Akkusati-
onsverfahren zumeist sehr langwierig und der Ausgang ungewiss
war.51

Der Rat ging mit seinem Edikt sowohl auf die Klagen und
Ängste der Bevölkerung ein, indem er sich als treusorgende,
rechtmäßige Institution zur Verfolgung dieser imaginierten
Verbrechen präsentierte und mit Strenge, aber im geregelten
Rahmen kaiserlichen Rechts alle Klagen zu verfolgen versprach
. Er machte aber auch unmissverständlich klar, dass er
das fortgesetzte Wirken der Ausschüsse sowie weitere Anträge
und Bitten und jedwede Kritik und Beeinflussung vonseiten
der Bürger an seiner gerichtlichen Arbeit nicht dulden würde.
Die Beurteilung, ob genügend Indizien für Schadenszauber
und Hexerei vorlagen, sollte in der Hand des Gerichtes bleiben
.

Nach der Veröffentlichung dieses Ediktes auf den Zunftstuben
reichten die Zünfte und ihre Ausschüsse keine weiteren
Supplikationen an den Rat ein. Das Versprechen, die Zauber-
und Hexenverfahren bei ausreichender Beweislage „ex officio"
zu führen, ermutigte im Herbst 1600 drei Bürger, vor dem Rat
Klage zu führen. Eine Familie sah sich gezwungen, den Ruf
ihrer Töchter per Schmachklage zu verteidigen.

Schmach- und Hexenklagen im Herbst 1600

Als das Edikt auf der Zunftstube der Rebleute verlesen wurde,
brüstete sich der vorjährige oberste Meister der Zunft und Mitglied
der Ausschüsse52 Jakob Fiegkenbach, in 14 Tagen eine
Hexe auf seine Kosten einziehen und verbrennen zu lassen.53
Seinen Worten lässt Fiegkenbach am 24. November Taten folgen
. Gemeinsam mit Thomas Dreyer und Georg Spengler
klagte er Christina, die Witwe Roman Göpferts, des Schadenzaubers
an und verdächtigte sie der Hexerei. Der Rat befahl,
dass diese Klagen in der Kanzlei schriftlich gefasst und wieder


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