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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
95. Jahresband.2015
Seite: 499
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150 Jahre Kreisversammlung Offenburg AQQ

Kreisverbände körperschaftliche Verbände und besorgten ihre Angelegenheiten
selbständig, vorbehaltlich der gesetzlichen Aufsichtsrechte
des Staates (§25). Sie durften Vermögen erwerben, eigenes
Personal einstellen und ihren Kostenaufwand auf die Kreisgemeinden
umlegen. Gegenstände ihrer Beschlussfassung waren
alle Einrichtungen und Anstalten, welche die Entwicklung, Pflege
und Förderung der Interessen des Kreises betreffen. Die badischen
Kreisverbände waren nicht deckungsgleich mit den staatlichen
Amtsbezirken wie es bei den preußischen Landkreisen oder
den württembergischen Oberämtern der Fall war. Im Grunde
waren sie nichts anderes als große Gemeinden bzw. Gemeindeverbände
. Man könnte sie eher mit den preußischen oder bayerischen
Provinzialverbänden vergleichen. Sie waren in ihrer
Funktion als überörtliche Selbstverwaltungskörperschaften
aber Vorläufer der späteren Landkreise.

Die genaue Kreiseinteilung erfolgte durch die Regierungsverordnung
vom 12. Juli 1864.3 Darin wurde das Großherzogtum
in insgesamt elf Kreisverbände unterteilt, deren Gebiet
jeweils drei bis sieben Amtsbezirke umfassten. Es waren die
Kreise Mosbach, Heidelberg, Mannheim, Karlsruhe, Baden
(-Baden), Offenburg, Freiburg, Lörrach, Waldshut, Villingen
und Konstanz, die mit Wirkung vom 1. Oktober 1864 ins
Leben traten.4 Die beiden mittelbadischen Kreisverbände
Baden und Offenburg waren flächenmäßig fast deckungsgleich
mit den heutigen Landkreisen Rastatt und Ortenau. Der Kreis
Baden umfasste die Amtsbezirke Achern, Baden-Baden, Bühl,
Gernsbach und Rastatt. Zum Kreis Offenburg gehörten die
Amtsbezirke Gengenbach, Kork, Lahr, Oberkirch, Offenburg
und Wolfach. Der Kreisverband Offenburg umfasste dabei anfangs5
ein Gebiet von 1595,07 km2 mit 140 Gemeinden und
einer Bevölkerung von rund 147000 Personen.

Die Wahl der Kreisabgeordneten

Zur Regelung und Verwaltung ihrer Angelegenheiten besaßen
die Kreisverbände eigene gewählte Gremien. Das oberste Vertretungsorgan
der Kreisangehörigen war die Kreisversammlung
.6 Sie verabschiedete die Kreissatzungen, errichtete Kreisanstalten
, genehmigte den Kreishaushalt und entschied über
wesentliche Kreisangelegenheiten. Außerdem wählte sie den
geschäftsführenden Kreisausschuss. Als weiteres Kreisorgan
sah das Verwaltungsgesetz den Kreishauptmann vor. Der Kreishauptmann
hatte auch die Sitzungen der Kreisversammlung
einzuberufen und zu schließen; im Übrigen nahm er an den
Sitzungen der Kreisgremien teil und fungierte dabei als Binde-


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