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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
95. Jahresband.2015
Seite: 508
(PDF, 94 MB)
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508 Cornelius Gorka

Kreise zu gesetzlichen Trägern der Fürsorge für Landarme (Arme
ohne gewöhnlichen Aufenthalt) erklärt, während die Gemeinden
weiterhin für die Ortsarmen (ansässige Arme) verantwortlich
blieben. Im ersten Jahr 1873 wurden noch elf Fürsorgeempfänger
unterstützt. Ein Jahr später waren es bereits 52. Die Aufwendungen
für die Landarmenpflege und die Jugendhilfe sollten
in den folgenden Jahrzehnten kontinuierlich zunehmen.

Ein weiteres großes Tätigkeitsfeld war die Verbesserung der
Verkehrswege im Kreis, was der Wirtschaft zugutekommen
sollte. In der Kreisversammlung vom 27. November 1873 beschlossen
die Kreisabgeordneten, künftig Kreisbeiträge zur
Verbesserung von Gemeindewegen zu leisten und bewilligten
3830 Gulden zu diesem Zweck. Diese Mittel dienten vor allem
dem Ausbau und der Verbesserung von Gemeindeverbindungswegen
und Brücken. Mit dem badischen Straßengesetz vom
14. Januar 186830 bzw. 1884 wurden die Kreisverbände dann
auch gesetzlich verpflichtet, sich an den Aufwendungen für die
Landstraßen zu beteiligen. 1885 umfasste das Kreisstraßennetz
bereits 78,35 km und sollte bis zum Jahr 1934 weiter auf 257 km
anwachsen.

Die anfallenden Aufwendungen für die beschriebenen Aufgaben
und Einrichtungen wurden im Wesentlichen durch eine
Umlage auf die Kreisgemeinden gedeckt. Die Kreisumlage
wurde bei der Aufstellung des Haushaltsplanes (Voranschlag)
vom Kreisausschuss festgesetzt und von der Kreisversammlung
verabschiedet. Weitere Einnahmen erhielt die Kreiskasse durch
Gebühren, Zinserträge oder durch Beiträge der Gemeinden zu
einzelnen Angelegenheiten (bsp. Straßenunterhaltung). Für die
gesetzlichen Aufgaben, insbesondere für die Landarmenpflege
und die Kreisstraßen, erhielten die Kreise einen jährlichen Zu-
schuss aus der Staatskasse überwiesen.

Die Verwaltung des Kreisverbands im Großherzogtum

Aus einem
Versammlungsprotokoll
c

ss *

Die Kreisversammlung wählte auf die Dauer von drei Jahren
einen ständigen Kreisausschuss aus fünf Mitgliedern und zwei

Ersatzmännern (1887 hatte der Kreisausschuss
acht Mitglieder). Der Kreisausschuss
vollzog die Beschlüsse der
Kreisversammlung, bereitete die Sitzungen
vor und verwaltete die Kreisanstalten
und das Kreisvermögen.
Seine Mitglieder gehörten kraft Amtes
auch der Kreisversammlung an, soweit
sie nicht bereits Kreisabgeord-


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