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Die Ortenau: Zeitschrift des Historischen Vereins für Mittelbaden
96. Jahresband.2016
Seite: 325
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Der Scharf- oder Nachrichter zu Buchsweiler (Elsass)

Todesurteile aus dem Kirchenbuch 1569-1638

Klaus G. Kaufmann

Wer weiß heute noch, was ein Scharf- oder Nachrichter tat und
warum man ihm ungern begegnete? Wer weiß noch, dass es
einst eine Gesellschaftsordnung gab, die sich in Klassen oder
Stände unterschied? Wer weiß noch, dass damals Ehre so viel
wert war wie persönliches Kapitalvermögen? Es fällt schwer,
sich die Antworten auf diese Fragen vorzustellen.

Wer sich mit lokaler Geschichte befasst, stößt irgendwann
unweigerlich auf Gerichtsprozesse, bei denen Menschen für ihr
Tun (oder auch Nichttun) mit ihrem Leben bezahlten. Nach
erfolgter gütlicher, doch meist eher peinlicher Befragung (also
der Folter), wie das so lapidar heißt, erfolgte die Hinrichtung.
Ausgeführt wurde diese vom Scharf- oder Nachrichter, manchmal
auch Henker genannt.

Für die Fällung des Urteils gab es Richter, mit unterschiedlicher
Qualifikation, für die Durchführung des Urteils benötigte
man den Scharf- oder Nachrichter, der von der Herrschaft oder
der freien Reichsstadt, die dazu allerdings den Blutbann innehaben
mussten, bestallt worden war.

Grundlage für diese Urteile waren Gesetze, die der Landesherr
erlassen hatte. Diese Gesetze entwickelten sich meist aus
dem „Alten Testament": „Aug um Aug" oder „Zahn um Zahn",
oder aber aus dem Dekalog, also den Zehn Geboten. Da Menschen
eben Menschen sind, benötigt man zur Durchsetzung
von Regeln auch Strafen (Sanktionen). Denn wer seine Anordnungen
nicht durchsetzen kann, besitzt keine Autorität und
verliert an Macht und Ansehen.

In unserer frühen Geschichte musste jeder freie Mann sich
sein Recht mit Hilfe von Zeugen oder Eideshelfern vor einem
(Schieds-) Richter erstreiten. Die Strafen waren, verkürzt gesagt,
eine Wiedergutmachung in Geld oder Dienstleistung, häufig
auch, wenn er Leibeigener war, mit dem Leben. Die Wiedergutmachung
war „privater" Natur.

Das Urteil über Leib und Leben war dem König vorbehalten.
Durch die Schwäche des Königtums im 11. Jahrhundert (auch
des Kaisertums) kam dieses Regal auch an Fürsten, Grafen oder
Städte. So fiel die „Rechtsprechung" häufig recht willkürlich
aus. Aus der ursprünglich „privaten" Auseinandersetzung
wurde jetzt von der jeweiligen Herrschaft abhängige Rechtspre-


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