http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/ortenau2016/0343
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Anno Christi 1617 Freitags den 18 t(en) Jury ward | Andereß
Burger in Grießbach wegen ge- | übter Blutschand mit seiner
eigen Stieftochter, | für Recht alhie gestellet, und hernacher mit
dem | Schwerdt gerichtet. Hat sich geduldig darein er-| geben, u
fleißig gebetet, Ist durch seiner und sei-| ner Blutsverwandten
bitt wegen, als bald von | etlichen seiner bekandten auff der
Sch...Stadt in | einen Todenn bäum geleget und auff einem
Karch | nacher Kirweiler (?) beführet worden, und Da Stegs (?)
auff dem Kirchhof, da die von Grießbach ihr be- | gräbniß
haben, begraben,
Blutschande ist, wie bereits zuvor vermerkt, ein todeswürdiges
Verbrechen. Allerdings erreichen die Angehörigen, den Hingerichteten
wenigstens auf einem Kirchhof zu begraben, was üblicherweise den
Hingerichteten versagt wurde.
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