http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/pforte-1983-3/0008
5. Wenn auch einer der Bürger durch Bedürftigkeit dazu gezwungen wird, mag er
seine Güter frei verkaufen an wen er will.
6. Wenn auch ein Bürger jemanden in seiner Hausstatt mit Gewalt angreift, was der
Angegriffene ihm Böses zufügt, soll ohne Buße bleiben.
7. Wenn jemand innerhalb der Stadt den Stadtfrieden bricht, das heißt, wenn er
jemanden mit zornigem und ernstem Mut blutig schlägt, soll ihm, wenn er überführt ist,
die Hand abgehauen werden; wenn er ihn aber erschlagen hat, soll er enthauptet werden.
Wenn er aber entflieht und nicht gefangen wird, soll sein Haus von Grund auf zerstört
werden; die Gebäude sollen aber ein ganzes Jahr unberührt liegenbleiben. Nach Ablauf
dieses Jahres können seine Erben das zerstörte Haus, wenn sie wollen, wieder aufbauen
und frei besitzen, nachdem sie dem derzeitigen Herrn 60 Schillinge entrichtet haben. Der
Täter aber soll, sobald er in der Stadt ergriffen wird, der vorhin genannten Strafe unterliegen
.
8. Wenn der derzeitige Herr im Gefolge des römischen Königs auf Heerfahrt geht,
kann sich sein Diener auf offenem Markt bei jedem Schuster die besten Schuhe, die er
will, zu seines Herrn Nutzen nehmen, und ebenso bei den Hosenschneidern die besten
Hosen, die er will.
9. Jede Frau eines Bürgers in Kenzingen wird ihrem Manne in der Erbfolge gleichgestellt
.
10. Jeder, der in diese feste Statt Kenzingen kommt, soll dort frei verweilen, wenn er
nicht irgendjemandes Höriger ist und seinen Herrn anerkennt; der Herr aber kann seinen
Hörigen entweder in der Statt lassen oder ihn wegführen, wenn er will. Wenn aber
der Hörige seinen Herrn ableugnet, kann der Herr mit den sieben nächsten männlichen
Verwandten des Hörigen nachweisen, daß er sein Höriger ist, und ihn so behalten. Wenn
aber jemand über Jahr und Tag ohne irgendjemandes Anspruch frei im Ort Kenzingen
verweilt hat, soll er künftig derartige Belästigung nicht mehr erfahren.
11. Wenn ein Auflauf geschieht innerhalb der Mauern von Kenzingen, wer bewaffnet
dorthin kommt, soll keiner Buße unterworfen werden; wenn er aber nach Hause zurückkehrt
und Waffen getragen hat, hat er die Gnade des Herrn verloren.
12. Auch soll keiner der Lehnsmannen und Dienstmannen der jeweiligen Herren von
Osenberg oder irgendein anderer Ritter als Mitbürger dieses Ortes aufgenommen werden
ohne Zustimmung und ausdrückliche Bewilligung der Herren; außerdem kann keiner der
Dienstleute und Knechte der jeweiligen Herren von Üsenberg auf Klage irgendeines Bürgers
innerhalb der Stadt festgehalten werden, wenn dieser die Klage nicht vorher vor dem
Herrn erhoben hat.
13. Kein Auswärtiger soll gegen einen Bürger dieses Ortes zum Beweis zugelassen werden
, sondern nur der Bürger gegen den Bürger, und jeder Beweis soll durch zwei rechtschaffene
Männer geschehen, und zwar nach Hören und Sehen.
14. Wenn Bürger als Freunde aus der Stadt gehen und dann miteinander in Streit
geraten, soll jeder von ihnen dem Schultheißen drei Schillinge als Buße geben. Wenn sie
aber als Feinde aus der Stadt gehen und sich gegenseitig raufen, schlagen oder verletzen,
so haben sie die Gande des derzeitigen Herrn verloren.
15. Bei einem Wechsel der Herren von Üsenberg soll der Herr, der künftig über den
Ort Kenzingen herrscht, zunächst von den Ratsherren und Bürgern der festen Statt Ken-
6
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/pforte-1983-3/0008