Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., ZG 4885
Die Pforte
3. Jahrgang.1983
Seite: 10
(PDF, 21 MB)
Bibliographische Information
Startseite des Bandes
Zugehörige Bände
Regionalia

  (z. B.: IV, 145, xii)



Lizenz: Creative Commons - Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0
Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/pforte-1983-3/0012
hat nichts mehr zu befürchten und kann als freier Mann in der Stadt bleiben. Dies ist die
praktische Auswirkung des sprichwörtlich gewordenen Grundsatzes »Stadtluft macht
frei«.

Aber auch das Thema des Stadtfriedens kehrt noch einmal wieder. Auf den ersten
Blick ist Art. 11 nicht ganz verständlich. Warum soll, wer bewaffnet zu einem Auflauf
herzueilt, besser wegkommen als der, der mit seinen Waffen wieder nach Hause zurückkehrt
? Offenbar muß man sich den Hergang so denken, daß bei dem Auflauf der Ruf
»Zu den Waffen!« ertönt, der alle Bürger verpflichtet, bewaffnet zu erscheinen, um den
Friedensbruch zu vereiteln. Wer diesem Rufe folgt, kann nicht gut mit einer Buße belegt
werden. Wer aber nach der Auflösung des Tumults immer noch in Waffen geht, verstößt
damit offenbar gegen ein grundsätzliches Waffenverbot in der Stadt, wie es in anderen
Texten des Freiburger Rechtskreises ausdrücklich ausgesprochen wird. Was der Verlust
der Gnade des Stadtherrn bedeutet, führen ebenfalls gerade die Rechte des Freiburger
Kreises näher aus. Binnen sechs Wochen kann der Täter versuchen, die Gnade des Herrn
(wohl gegen Zahlung einer Buße) wiederzuerlangen. Versäumt er dies, so kann der Stadtherr
sein Vermögen beschlagnahmen, und der Täter muß in die Verbannung gehen.

Mit dem Waffenverbot hängt es zusammen, daß die ritterlichen Lehns- und Dienst-
manne»; des Stadtherrn nicht in der Stadt wohnen dürfen. Hing es aber in Freiburg von
der Zustimmung der Bürger ab, ob hiervon eine Ausnahme gemacht wurde, so ist nach
Art. 12 hierfür der Wille des üsenbergischen Stadtherrn maßgebend. Offenbar entspricht
es seinem Interesse, Bürger und Ritter voneinander zu trennen. Dazu paßt es, daß Klagen
gegen Ritter zuerst vor dem Stadtherrn erhoben werden müssen, und allenfalls danach
erst im städtischen Gericht.

Ausdruck bürgerlicher Freiheit ist der folgende Satz, daß Bürger nur das Zeugnis
zweier ihrer Mitbürger gegen sich gelten lassen müssen, und daß dieses kein Zeugnis vom
bloßen Hörensagen sein darf (Art. 13). Hierin spiegelt sich der in unserem Text nicht ausdrücklich
erwähnte Grundsatz, daß die Bürger einer Klage nur vor ihrem eigenen Stadtgericht
Folge leisten müssen.

Ein letztes Mal wird nun in Art. 14 der städtische Friede behandelt. Er umfaßt die
Bürger auch dann, wenn mehrere von ihnen außerhalb des Stadtgebietes unterwegs sind,.
Ein unversehens ausbrechender Streit zwischen ihnen wird mit einer Geldbuße erledigt.
Eine tätliche Auseinandersetzung zwischen verfeindeten Bürgern außerhalb der Stadt
aber legt den Verdacht nahe, man habe den Stadtfrieden umgehen wollen. Deshalb wird
hier ebenso wie beim verbotenen Waffentragen der Verlust der Herrengnade angedroht.

Damit ist die Reihe der Sätze zu Ende, die ihre Vorlage im Freiburger »Bewidmungs-
text« mit seinen 15 Artikeln haben. Zwar hat Art. 15, der voraussetzt, daß jeweils nur einer
der üsenbergischen Söhne die Kenzinger Stadtherrschaft übernimmt, wenigstens anderswo
im Freiburger Recht ein Gegenstück. Der Kenzinger Art. 16 aber bezieht sich mit
seiner Zollfreiheit für den Ladhof offenbar nur auf örtliche Verhältnisse. Beide Bestimmungen
wohl auch eher der Bestätigung von 1283 als der ursprünglichen Stadtrechtsverleihung
von 1249 an. Für die abschließenden Bekräftigungs- und Besiegelungsklauseln
gilt dies natürlich ohnehin.

Sucht man die Urkunde noch einmal im Ganzen zu überblicken, so fällt es schwer,
darin so etwas wie eine Systematik zu entdecken. Gewiß wird man eine Gliederung nach
modernen Rechtsgebieten wie Verfassungsrecht, Strafrecht oder Privatrecht ohnehin
nicht erwarten dürfen. Aber auch abgesehen davon ist ein verbindender Gedankengang
nicht auszumachen. Es wird bald dieses, bald jenes Recht gewährt, das als besonders vor-

10


Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/pforte-1983-3/0012