http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/pforte-1983-3/0057
heit angenommen werden, daß im Erdgeschoß des Rathauses die »Gerichtslaube« lag.
Durch die Freilegung alter Zwischenfundamente während der Bauzeit und durch die
Überprüfung der Gebäudegrundrisse anhand der Verfassungsurkunde der Stadt Kenzin-
gen aus dem Jahre 1283 erhielten wir auch Aufschluß über die Vorgänger der Gerichtslaube
.
Wie in der Verfassungsurkunde zu lesen ist, wurden die Grundstücke in der Hauptstraße
mit 30 Fuß Straßenlänge und 100 Fuß Grundstückstiefe angelegt; die Grundstücke in den
Seitengassen mit 30 Fuß Straßenlänge und 50 Fuß Grundstückstiefe.
Das alte Rathaus mit 21,35 m Straßenfront hat jedoch eine Länge von genau 70 Fuß. Das
südlich gelegene benachbarte Haus der Familie Frank ist an der Hauptstraße 18,30 m
lang, beträgt also 60 Fuß und ist demnach aus zwei Gebäuden mit je 30 Fuß entstanden.
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