Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., ZG 4885
Die Pforte
4. Jahrgang.1984
Seite: 14
(PDF, 33 MB)
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/pforte-1984-4/0016
bei Realisierung der projektierten Wiesenwässerung dahier Hochgefällige Rücksichtnahme
auf den berechneten Schaden, den ich dabei zu erwarten hab, nehmen
zu wollen.

Kenzingen, am 13. August 1829 Anton Weber, Müller«

11.10.1842 Großh. Bezirksamt Kenzingen genehmigt dem Mühlenbesitzer Anton Weber, Kenzingen
(geb. 21.11.1815, gest. 16.1.1881 in Kenzingen, Sohn des Stadtmüllers Anton
Weber, siehe oben), den Einbau eines steinernen Wasserbaus mit drei Wasserrädern
und die Errichtung eines fünften Mahlganges (siehe Stein in der Nähe des
ehem. nördlichsten Wasserrades mit der Inschrift AT.WB M.DD 1842).
17.2.1857 Anton Weber erwirbt durch Kauf die Säge und Reibe links der Elz und ist wieder

Alleinbesitzer der im Jahre 1820 zerlegten Werke.
19.9.1857 Das Bezirksamt Emmendingen genehmigt Anton Weber, Stadtmüller, anstelle der
alten Säge und Reibe auf dem linksseitigen Elzufer ein neues Sägewerk, eine Hanfreibe
und eine Dreschmaschine zu errichten. Es dürfen keine Vorrichtungen getroffen
werden, wodurch die bestehenden Wiesenwässerungs-Einrichtungen beeinträchtigt
werden.

29.10.1892 Unter den Kindern des 1881 verstorbenen Stadtmüllers Anton Weber und dessen
verstorbener Ehegattin Maria Anna geb. Derendinger, wird deren Eigentum wie
folgt notariell aufgeteilt:

I. Carl Alfred Weber (geb. 2.11.1845, gest. 25.12.1910) erhält Lgb.-Nr. 173 mit
Sägewerk, Hanfreibe und Dreschmaschine, samt Wohnhaus und Ökonomie,
links der Elz

II. Emil, Anna, Olga und Laura Weber erhalten gemeinschaftlich Lgb.-Nr. 175
mit Mahlmühle und Nebenbetrieben und Balkenkeller, samt Wohnhaus, rechts
der Elz (Bild 10).

Für die Nutzung der Wasserkraft der Elz gilt folgendes:

1. Das steinerne Wehr ist gemeinschaftliches Eigentum und wird auf gemeinsame
Kosten unterhalten.

2. Bei ausreichendem Wasserdargebot können alle Werke, links- wie rechtsseitig,
umgetrieben werden.

3. Vermindert sich das Wasserdargebot so, daß der obere Ablaß am Altgrün kein
Wasser mehr führt, so sind die Nebenwerke links- wie rechtsseitig zu sperren.

4. Reicht das Wasserdargebot für den Betrieb der beiden Hauptwerke (Mühle
und Säge) zusammen immer noch nicht aus, »so tritt die weitere Beschränkung
damit ein, daß dann der ganze Wasservorrat der Mahlmühle, jedoch in der
Weise überlassen (wird), daß auch der Eigentümer des linksseitigen Ufers zum
Umtrieb eines seiner Wasserräder (für den Betrieb seiner Säge und Reibe) jedoch
nur abwechselnd alle ander Tag solang befugt bleibt als in der Mühle nebenbei
noch drei Mahlgänge umgetrieben werden können.«

5. Ist derart wenig Wasser vorhanden, daß schon zum Betrieb von drei Mahlgängen
die ganze Wasserdarbietung erforderlich ist, so muß linksseitig der Elz
auch die Reibe ihren Betrieb einstellen.

24.10.1895 Die III. Zivilkammer des Landgerichts Freiburg erkennt für Recht, daß die Ken-
zinger Elzwiesenwässerungsgenossenschaft den Eigentümern der links und rechts
der Elz gelegenen Triebwerke für die Mitbenützung der Stauanlage einen anteiligen
Kostenbetrag für deren Errichtung und Unterhaltung zu zahlen hat.

10.11.1898 Der III. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe erkennt für Recht, daß das
Urteil des LG Freiburg vom 24.10.1895 aufgehoben wird. Es wird festgestellt, daß
bei einer Wasserführung der Alten Elz von nicht mehr als 7 cbm/sec die Kenzinger
Elzwiesenwässerungsgenossenschaft kein Wasser der Alten Elz oberhalb der Triebwerke
entnehmen darf und für die Mitbenützung der Stauanlage den Triebwerkseigentümern
einen dem Verhältnis dieser Mitbenützung entsprechenden Kostenbetrag
für Errichtung und Unterhaltung der Stauanlagen zu zahlen hat.

16.5.1899 Urteil des II. Zivilsentas des Reichsgerichts Leipzig, daß die gegen das Urteil des
OLG Kalrsruhe vom 10.11.1898 eingelegte Revision zurückgewiesen wird.

16.5.1899 Die Stadt Kenzingen erwirbt durch Kauf von den Geschwistern Weber (Anna Weber
, Kenzingen, Laura Beck, geb. Weber, Oberkirch, Emil Weber, Rastatt und Olga
Weber, Kenzingen) die rechts der Elz gelegenen Grundstücke Lgb.-Nr. 175, 219
und 221 mit der Mahlmühle samt Müllereieinrichtung, Wohnhaus mit Balkenkeller
, sowie die Wasserkraft und die Wasserrechte für Mahlmühle und »Zugehör-
den« zum Kaufpreis von 90000 Mark.

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