Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., ZG 4885
Die Pforte
4. Jahrgang.1984
Seite: 16
(PDF, 33 MB)
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5.5.1903 Genehmigungsbescheid des Großh. Bezirksamts Emmendingen aufgrund Entschließung
des Bezirksrats vom 8.4.1903, Inbetriebnahme ca. 1906.

1904 Umbau der Wasserkraftanlage zu einem Elektrizitätswerk und Beginn der Errichtung
des öffentlichen Stromversorgungsnetzes.

1905 Gründung des Städt. Elektrizitätswerks Kenzingen und Beginn der öffentlichen
Stromversorgung.

9.11.1905 Das Sägewerk CA. Weber wird durch Brand zerstört.

15.1.1906 Gesuch der Fa. C.A. Weber, anstelle der bisher vorhandenen 4 Wasserräder (2 Kanäle
ä 2 Räder) 2 Francisturbinen von 1300 bzw. 2200 1/sec einzubauen.

14.3.1906 Genehmigungsbescheid des Großh. Bezirksamts Emmendingen aufgrund Entschließung
des Bezirksrats vom 14.3.1906: »Nach betriebsfertiger Herstellung der
neuen Turbinenanlage (der Fa. C.A. Weber) sind die beiden Turbinen unter Zuzug
eines vom Bezirksamt im Benehmen mit der technischen Behörde zu bestellenden
maschinentechnischen Sachverständigen amtlich zu eichen. Die Eichung hat in der
Weise zu geschehen, daß diejenige Schaufelstellung der Turbinen ermittelt wird,
bei welcher letztere unter normalen Betrieb 1300 bzw. 2200 l zu verbrauchen vermögen
. Für diese Schaufelstellung ist an der Reguliervorrichtung der Turbinen von
der Maschinenfabrik eine Hemmung in unveränderlicher Weise derart anzubringen
, daß ein Öffnen der Schaufeln über diese Stellung nicht möglich ist.«

Ca. 1906 Abbruch der Nebenwerke der Säge der Fa. C.A. Weber (Reibe, Lohstampfe usw.)

24.6.1908 Die Gr. Kulturinspektion Freiburg legt die Stauhöhe für die Wassertriebwerke der
Stadtmühle Kenzingen und des Sägewerks C.A. Weber durch eine Eichmarke (Eiche
) und vier Rückmarken (R.M.) fest.

9.9.1908 Eichung der Turbinen der Fa. C.A. Weber dadurch, daß ein unverrückbarer Ring
um die Leitapparate gelegt wird, welcher das größtmögliche Öffnen der Schaufeln
(für die große Turbine 114 mm = 2123 Sekundenliter, für die kleine 91 mm =
1315 Sekundenliter) positiv festlegt.

9.5.1908 Gemeinderat Kenzingen an Großh. Kulturinspektion Freiburg: »...Die Stadtgemeinde
beabsichtigt, eine weitere Turbine in dem Mühlkanal bzw. in einem neben
diesem zu erbauenden Kanal einzusetzen, um das der Gemeinde zustehende Wasserrecht
auszunützen. Um eine gute Turbine zu erhalten gestatten wir uns um Auskunft
darüber zu bitten, welche Firmen uns als leistungsfähig bezeichnet werden
können.«

13.3./6.4.1909Gesuch der Stadt Kenzingen um Einsetzen einer 2. Turbine in die Alte Elz zum
Zwecke der Erweiterung ihres Elektrizitätswerkes. Die alte Turbine der Fa. Saaler
mit Schluckvermögen von 2,762 cbm/sec, Wirkungsgrad von ca. 70 % und Leistung
von ca. 55,2 PS soll als Reserve beibehalten werden. »Neben der bestehenden
Turbinenkammer und Leerschuß soll ein 4 m breiter neuer Kanal ausgebaut
werden. Die Sohle des Kanals wird betoniert. Im Zuleitungskanal wird ein
Absperr-Schütz mit eisernem Gestell und Auffangvorrichtung sowie ein Schützrechen
mit 20 mm Stabzwischenraum eingebaut. Zur Aufstellung kommt eine regulierbare
Francis-Turbine für 3,2 cbm sekundlich Beaufschlagung bei 1,60 m Nutzgefälle
und 55 PS mittlerer Leistung. Die Regulierung der Turbine erfolgt durch einen
selbsttätigen hydraulischen Geschwindigkeitsregulator.«

21.5.1909 Die Stadt Kenzingen berichtet der Gr. Kulturinspektion Freiburg vom Einspruch
der Fa. C.A. Weber gegen die von ihr geplante 2. Turbine.

27.8.1909 Sägerreibesitzer C.A. Weber hat unter dem 15.5.1909 gegen die Absicht der Stadt,
eine 2. Turbine einzubauen, Einspruch eingelegt. Er könne die Verbreiterung des
Kanals nicht dulden, dessen Breite sei in verschiedenen Prozessen in bindender
Weise festgelegt worden. Er beantragt, daß immer nur eine der beiden Turbinen
der Stadt in Betrieb gesetzt werden dürfe und daß die neue Turbine auf einen
Höchstverbrauch von 3,5 cbm/sec geeicht werde. Die Stadt verlangt dagegen unter
dem 14.5.1909 die Festlegung der Höchstverbrauchsmenge der neuen Turbine auf
4,2 cbm/sec; die alte soll nur Reserve sein, wenn die neue einmal versagt. Die Breite
des Kanals sei niemals gerichtlich festgesetzt worden. Sie beanspruche eine Wasserteilung
nach dem in dem (wohl neuerlichen) Prozeß Weber gegen Elzwiesenwäs-
serungsgenossenschaft dem Landgericht Freiburg gegenüber abgegebenen Gutachten
der Sachverständigen vom 3.12.1908. Der Anspruch der Mühle verhalte sich
gegenüber demjenigen der Säge hiernach wie 54:46; wenn also C.A. Weber 3,5
cbm/sec zu beanspruchen habe, so sei der Anspruch der Stadt 4,11 cbm/sec. Die
Gr. Kulturinspektion Freiburg vertritt dazu unter dem 24.8.1909 die Auffassung:

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