Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., ZG 4885
Die Pforte
4. Jahrgang.1984
Seite: 23
(PDF, 33 MB)
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/pforte-1984-4/0025
2,5 cbm/sec bei 1,5 m Gefälle, 37,5 PS Nennleistung, zum Betrieb »einer elektrischen
Centrale einzubauen, die die Umgebung mit Kraft versieht«. Für den Betrieb
ihrer Mühle und sonstigen Anlagen hatte Fa. Mez einen »Obermann« namens
Müller eingesetzt. Als dieser von den Plänen der Fa. Mez erfährt, verläßt er die Fa.
Mez, um in Oberhausen einen eigenen Dreschbetrieb in der Nähe des Gasthauses
»Schweizerhof« zu eröffnen.

Aus der Projektbeschreibung: »Gegenwärtig ist die Wasserkraft in der genannten
Mühle nur sehr unvollständig ausgenutzt. Es sind im Ganzen 2 Turbinen eingebaut
, von denen die linke Turbine 2500 Secundenliter und die rechtsseitige Turbine
nur 1200 Secundenliter consumiert. Die alte Elz führt aber auf Grund genauer Erhebungen
bis über 9 Kubikmeter zu den anderen Zeiten. Wasserstände, bei denen
diese Wasserführung nicht erreicht wird, sind nur von geringer Dauer«.
Die Vergleiche vom 8.7.1871 und 30.9.1880 besagen im Wesentlichen folgendes:
»a. Der jeweilige Besitzer der Mühle ist verpflichtet, das Wehr zu unterhalten

und erforderlichenfalls neu zu bauen. Sein Wasseranspruch beträgt normal

1200 Liter per Sekunde.

b. Das Recht der Gemeinden Niederhausen und Ringsheim, ihre Hanfrötzen
aus der Elz zu speisen, geht sowohl dem Recht des Müllers als auch dem der
Genossenschafter vor.

c. In der Zeit der Wasserklemme, d.h. wenn weniger als 2700 Liter per Sekunde
durchfließen, erhält die Mühle sämtliches Wasser ausschließlich für wöchentlich
3 Tage, während die übrigen 4 Tage der Genossenschaft zur Wässerung
verbleiben.

d. In der Zeit des mittleren Wasserstandes, d.h. wenn zwischen 2700 und 7000
Liter per Sekunde durchfließen, haben die rechtsseitigen Werke ganz still zu
stehen, auf der linken Seite darf nur die Mahlmühle und zwar nur mit dem
unter a. bestimmten Wasserquantum gehalten werden.

e. Bei mehr als mittlerem Wasserstand ist das Wässerungsrecht der Genossenschaft
ein unbeschränktes. Vorbehaltlich dieses Rechts dürfen bei diesem
Wasserstand die Werke links und rechts in vollen Betrieb gesetzt werden.

Nun ergibt sich aber, daß die Beschränkung des Wasserdurchlasses der Turbinen
ein absolut unnöthiger war, da während sehr langer Zeit des Jahres das Wasser der
alten Elz, das die Wiesen zu diesen Zeiten nicht bedürfen, durch die Leerlauffallen
gelassen werden muß. Die Turbinen der Mühle sind also zu klein, um alles Wasser
in Kraft umsetzen zu können, während den Wiesen ihr Bedarf an Wässerwasser sichergestellt
ist. ...« Die rechtsseitige Wiesenwässerung kann, da ein übriges Gefälle
nicht vorhanden ist, nicht in gleicher Weise zu Kraftzwecken verwendet werden
wie die linksseitige.

»Die Hauptkraft wird durch das Wasser der alten Elz gewonnen und es muß die
vorhandene Turbinenanlage entsprechend umgebaut werden, wobei die Turbine
auf der rechten Seite, welche gegenwärtig die Mühle treibt, noch stehen bleiben soll
... Zum Zweck des Turbinenbaus soll... der den linken Turbinenbau jetzt begrenzende
Pfeiler herausgenommen werden und es wird dadurch eine Öffnung von 6,2 m
Weite gewonnen, in welche eine Francisturbine... eingebaut wird.« Planfertiger ist
Dipl. Ing. K. Müller, Freiburg. Seine Pläne sehen noch keinen elektrischen Generator
vor, sondern die Nutzung der Wasserkraft in einer Mühle (Bilder 15, 16).
15.1.1906 Öffentliche Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des Gesuchs der Fa. Carl
Mez & Söhne.

6.3.1906 Tagfahrt anberaumt mit den Vorständen der Kenzinger Elzwässerungsgenossenschaft
, der Pfadackergenossenschaft, der Unterelzwässerungsgenossenschaft und
der Vertreter der Firma Carl Mez & Söhne in das Rathaus Herbolzheim.

14.3.1906 Entschließung des Bezirksrats Emmendingen in öffentlicher Sitzung, daß der Firma
Carl Mez & Söhne die Genehmigung erteilt wird unter den Auflagen, daß die in
dem linksseitigen Wässerungskanal einzusetzende Turbine nur während der Wässerung
der linksseitigen Wiesen der Unterelzwässerungsgenossenschaft betrieben
werden dürfe und nur mit dem für die Wässerung erforderlichen Wasserquantum
und daß in der Leerlauffälle von Fa. Mez eine Meßschütze einzubauen ist, vermittelst
derer die verschiedenen Wassermengen gemessen werden können, welche bei
verschiedenen Waserständen bei der Wasserteilung zwischen dem Werk und den
Wiesen in Betracht kommen.

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