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eher Kenzinger Fischer mehr als 20 »Lajen« machte, bezahlte zwei Schilling Strafe, die
überzähligen »verfielen dem Handwerk«.
Beschränkungen galten weiterhin für die Arbeitszeit. In allen Ordnungen sind die »gebannten
« Tage aufgeführt, an denen das Fischen bei beträchtlicher Strafe verboten war.
»Auch haben sich die gemeinen Fischer gegeneinander bewilligt, wie auch solches der
Zunftordnung gemäß, alle Sonntag, alle Zwölf-Botentag (Namenstage der Apostel) und
die vier Unser-Frauen-Tag am Abend (zuvor) zur Betglocke anheimisch zu sein und morgens
den Feiertag gänzlich zu feiern und ruhen und vor Betzeit abends nicht wieder auszufahren
« (Hausener Ordnung). Eine Ausnahme wurde nur für den Fall zugestanden, daß
»die Elz möchte im Wachsen sein und ein Fischer sein Geschirr im Wasser hat«; dieser
durfte um drei Uhr nachmittags hinausfahren und seine Gerätschaften bergen.
Der Existenzsicherung dienten schließlich auch die Schonzeiten und die Gebote zum
Schutz der Vegetation. Für die Fischnester durfte in Ober- und Niederhausen kein Eichen-,
Rüster- und Espenholz verwandt werden, in Kenzingen wurden bereits 1598 rigorose Einschränkungen
zum Schutze der Gehölze verfügt: »soll ein jeder Fischer nicht mehr denn 20
Wellen Holz hauen, die weil nun täglich erfahrt, daß an allem Holz ein Abgang, und man
nicht mehr so viel Holz bekommen kann, derowegen uff Joh. Baptist 1598 dieser Artikel
geändert und von einem Handwerk erkannt worden, daß keiner vor Michaelis Holz haue,
aber von gemeltem Michaelis bis uff Galli doch mehr nicht als 12 Wellen hauen«.
Schonzeiten gab es vor allem für den »Hürling«, den einjährigen Hecht; in Ober- und Niederhausen
durfte er nicht gefangen werden von Anfang März bis zum Sankt Gallen Tag
(16. Oktober), in Rust von Ostern bis zum Sankt Arbogast Tag (21. Juli). Für den Krebs
wurde in den beiden Hausen eine Mindestgröße gefordert, er mußte das »Rüster Maß« haben
. Auch bestimmte Fangmethoden waren zeitweise untersagt. In Rust durfte von der
»Alten Fastnacht bis Ostern« kein Fach gestellt werden, in den beiden Hausen war das
Weidt- und Treibgarn vom Johannistag (24. Juni) bis zum Sankt Georgentag (23. April)
verboten.
Wenn auch auf zahlreiche weitere Einzelheiten an dieser Stelle nicht eingegangen werden
kann, so ist doch deutlich geworden, daß die Fischerordnungen für die sachgerechte Ausübung
der Fischerei von großer Bedeutung waren. Daß nach einem halben Jahrtausend der
Zunftgeschichte der Beruf des Fischers hier trotz aller Bemühungen der Zünfte fast ausgestorben
ist, kann diesen nicht angelastet werden.
Anton Wild
Anmerkungen:
Auszüge aus der Fischerordnung von Kappel finden sich bei Karl Person, Über das Fischereigewerbe,
Herbolzheimer Zeitung, 1938.
Die Fischereiordnung von Rust ist vollständig wiedergegeben in J. Koerner-Baumann, Geschichte der
Fischerzunft Rust, herausgegeben von der Fischerzunft Rust, 1983.
Die Ordnungen von Ober- und Niederhausen (1613 und 1757) lagen mir im Original vor, die von Kenzingen
in einer Abschrift bei A. Kimmelmann.
Die zitierten Textstellen wurden, soweit möglich, der heutigen Schreibweise angepaßt.
Dem Zunftmeister von Rheinhausen, Herrn Werner-Josef Maurer, danke ich für seine Erläuterungen
; zur weiteren Beschäftigung mit dem Thema verweise ich auf Hans Stromeyer, Zur Geschichte
der Badischen Fischerzünfte, 1910.
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