Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., ZG 4885
Die Pforte
4. Jahrgang.1984
Seite: 55
(PDF, 33 MB)
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Großherzogliches Bezirksamt !
Bericht des Bürgermeisteramts Kenzingen

Bitte des Muckenmüllers Josef Wehrle um Erbauung einer Hammerschmiedwerkstätte betr.

Muckenmüller Wehrle hat den anliegenden Plan über den Bau einer Hammerschmiedwerkstätte auf
seinem Gute in Muckenthal vorgelegt, der Gemeinderath hat solchen geprüft und nichts hiergegen zu
erinnern gefunden.

Derselbe hat zu dem Betrieb die erforderliche Wasserkraft, welche er von seiner eigentümlichen Mühle
herleitet, und kein anderer Werkbesitzer hierdurch benachtheiligt.

Geschehen am 4. April 1867 auf der Muckenthalermühle
vor Großherzogi. Oberamtmann Baader
Die Errichtung einer Hammerschmiedwerkstätte durch den Müller
Josef Wehrle im Muckenthal betr.

In Gemäßheit der diesseitigen Verfügung vom 18. vorigen Monats begab man sich heute früh zur
Vornahme des von Josef Wehrle beantragten Augenscheins hieher.
Von Seiten des Antragstellers wohnten demselben an

1. Der Anwalt Burkhard von Freiburg

2. Josef Wehrle selbst und dessen Sohn Rudolf Wehrle

3. Geometer Jäger von Ettenheim.

Von Seiten der Einsprachekläger sind erschienen:

Der Grundherrlich von Kagenecksche Verwalter Herr Huber von Munzingen.
Namens der gedachten Grundherrschaft sodann der Müllermeister Stefan Muser und die Ehefrau des
Müllermeisters Landolin Glöckle. Nachdem man die Localitäten besichtigt und die einschlägigen Verhältnisse
besprochen hatte, treffen die Interessenten folgendes

Uebe reinkommen
§ 1

Der Hammerschmied bzw. der Müller Josef Wehrle, welcher im Begriffe steht, die Hammerschmiede
für seinen Sohn Rudolf zu errichten und zwar nach dem von Acten anliegenden Plane, macht sich
verbindlich, keinen Weiher vor der Hammerschmiede ausgraben zu lassen, sondern nur ein sogenanntes
Wasserbente (?) zu errichten, welches nicht breiter als 5 Fuß werden darf.

§2

Derselbe macht sich weiter verbindlich, zur Wässerung der der Grundherrschaft von Kageneck gehörigen
Wiesen das ganze Jahr hindurch jeweils von Samstag abend 7 Uhr bis am Montag früh 6 Uhr die
Hammerschmiedwerkstätte zu stellen, bzw. von dem Wasser keinen weiteren Gebrauch zu machen
und dieselbe Verpflichtung übernimmt er für die Wässerungszeit während der Nacht von abends 7
Uhr bis morgens 5 Uhr.

§3

Das bisherige Verhältnis der Mahlmühle wird durch dieses Uebereinkommen nicht berührt und ebensowenig
jenes der unten gelegenen Mühlen.

§4

Unter diesen Bedingungen wird gegen die Erbauung der Hammerschmiede nach dem vorliegenden
Plane keine weitere Einsprache mehr gemacht.

Vorgelesen, genehmigt und unterschrieben
gez. Joseph Wehrle
gez. Burkhard
gez. Rudolf Wehrle
gez. Jäger

gez. Huber Verwalter
gez. Stephan Müser
gez. Barbara Glaser

zur Beglaubigung
Karle

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