Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., ZG 4885
Die Pforte
4. Jahrgang.1984
Seite: 60
(PDF, 33 MB)
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/pforte-1984-4/0062
Die Böden der Niederterrasse - die Elzwiesen erstrecken sich ausschließlich über diesen
Bereich - sind Schwemmlandböden aus Urgesteinsmaterial des Schwarzwaldes und
kalkhaltigen Sedimenten der Vorberge auf kiesiger Unterlage. Die Deckschicht ist sandiger
Lehm. Sie liegt am Gebirgsrand mit einer Mächtigkeit von ca. 1 m und nimmt gegen
den Rhein hin auf einen 1/2 m ab. An manchen Stellen tritt kiesiger Untergrund bis
an die Oberfläche heran.

3. Die Organisation der Wässerungsgenossenschaften

Das Gelände der Elzwässerwiesen wird von zwei Wässerungsgenossenschaften bewirtschaftet
und betreut. Der südliche Teil der Wiesenflächen bis zur Oberhausener Mühle
gehört der »Kenzinger Wiesenwässerungsgenossenschaft«, der nördliche Teil der Wiesen
bis Rust der »Unterelz-Wässerungsgenossenschaft« mit Sitz in Ringsheim.

Über die Gründung 1889 der Kenzinger Genossenschaft berichtet die Chronik: »Die
Besitzer der Wiesen beiderseits des Elzflusses innerhalb der Gemarkung Kenzingen bis
zur Oberhausener Gemarkungsgrenze bildeten eine Genossenschaft mit den Namen
Elzwiesenwässerungs-Genossenschaft Kenzingen. Laut amtlichem Beschluß vom
14.. 10.1889 besitzt die Genossenschaft Körperschaftsrecht.«

Mitglieder des Verbandes sind die jeweiligen Eigentümer der im Mitgliederverzeichnis
aufgeführten Grundstücke. Die Aufgabe des Verbandes ist das gemeinschaftliche Instandhalten
der bestehenden Bewässerungsanlagen auf der Gemarkung, so sagt es die
Satzung des Wasser- und Bodenverbandes »Kenzinger Elzwiesenwässerungs-
Genossenschaft«. Der Verband gewährleistet eine geordnete Nutzung der Wässerungsanlagen
durch die Mitglieder nach Maßgabe der Ortspolizei-Verordnung der Stadt
Kenzingen über die Benutzung der Alten Elz - die Wässerungsgenossenschaften sind als
solche gleichzeitig Mitglieder im Wasserverband »Alte Elz« - auf der Gemarkung Kenzingen
vom 20. Febr. 1957 und für die Unterelz-Wässerungsgenossenschaft auf Grund
der Kreispolizeiverordnung vom 7. März 1958. Hierin ist die gemeinsame Nutzung des
Wassers durch Werks- und Wiesenbesitzer geregelt. Es sind die Wässerungszeiten festgelegt
und bestimmt, in welcher Weise die Wiesen durch die beauftragten Wiesenwärter
zu bewässern sind.

Dazu ein Auszug aus der Kreispolizeiverordnung über die Benutzung und Instandhaltung
der Anlagen der Unterelz-Bewässerungs-Genossenschaft:

» § 2: Das Verhältnis der Unterelz- Wässerungsgenossenschaft zum Oberhauser Wasserwerk
wird auf Grund der Vergleiche vom 8. Juli 1871 und vom 30. Sept. 1880
sowie der Vereinbarung vom 6. März 1906 in folgender Weise geordnet:

a) der jeweilige Besitzer des Wasserwerkes ist verpflichtet, das Wehr zu unterhalten
und erforderlichenfalls neu zu bauen.

b) Das Recht der Gemeinden Niederhausen und Ringsheim, ihre Hanfrötzen
aus der Elz zu speisen, geht den Rechten des Werksbesitzers und der Genossenschaft
vor.

c) In der Zeit der Wasserklemme, d.h. wenn weniger als 2700 It/sek. durchfließen
, erhält das Wasserwerk sämtliches Wasser ausschließlich für wöchentlich
drei aufeinander folgende Werktage zwischen Montag und Samstag. An den
übrigen 4 Tagen darf das sämtliche Wasser von der Genossenschaft zur Wiesenwässerung
verwendet werden.

d) In der Zeit mittleren Wasserstandes, d.h. wenn zwischen 2.700 und 7.000 kt
in der Sekunde durchfließen, hat das Wasserwerk das Recht

1. in Wässerzeiten ständig mind. 1.200 Itr. in der Sekunde und im übrigen stets
alles nicht für die Wässerung gebrauchte Wasser durch die Turbinen des
Hauptflußlaufes gehen zu lassen,

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