Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., ZG 4885
Die Pforte
4. Jahrgang.1984
Seite: 61
(PDF, 33 MB)
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2. in Zeiten, in welchen nicht gewässert wird und die Hanfrötzen nicht in Betrieb
sind, alles Wasser durch die Turbinen im Hauptflußlauf zu leiten.

e) Bei mehr als mittlerem Wasserstand ist das Wässerungsrecht der Genossenschaft
unbeschränkt, vorbehaltlich dieses Rechts kann in solchen Zeiten das
Wasser für das Wasserwerk beliebig verwendet werden.

f) Der Werksbesitzer hat dafür zu sorgen, daß das Wasser während der Wässerung
auf Eichhöhe bleibt, soweit dies nicht durch die Schwankung des Zulaufes
unmöglich ist und soweit der ihm zustehende Anspruch auf Wasser nicht
dadurch beeinträchtigt wird.«

» § 7: Die Wässerung wird durch den Wiesenaufseher und die Wässerknechte nach
Maßnahme der nachstehenden Instruktion vollzogen, auf welche sie amtlich verpflichtet
werden. Die Verpflichtung ist von dem Genossenschaftsvorstand zu beantragen
. Ein Eingreifen der Wiesenbesitzer, insbesondere das Öffnen und Zustellen
von Schleusen ist untersagt.

Die betreffenden Besitzer dürfen nur bei Verteilung des Wassers im Innern ihrer
Wiesen unter Leitung und Anordnung der Wässerknechte mitwirken.«

Aus der Instruktion für die Wiesenaufseher und Wässer knechte:

» § 2: Die Wässerknechte müssen zur Wässer zeit stets vor Tagesanbruch bis zum Einbruch
der Dunkelheit ununterbrochen auf dem Wiesendistrikt sein und abwechselnd
auch bei Nacht nach besonderer Anordnung des Aufsehers die Wässerung
begehen. Beim Einbrechen der Dunkelheit müssen die nötigen Vorkehrungen getroffen
sein, daß das Wässern nicht unterbrochen wird. Die Wässerknechte haben
beim Wässern nur nach den Weisungen des Wiesenaufsehers zu verfahren.
Finden sich in diesen Weisungen Irrtümer oder Unrichtigkeiten, so sind sie dem
Genossenschaftsvorstand anzuzeigen. ...«

Die Detailliertheit der Anordnungen läßt erkennen, welche Bedeutung der Wässerung
zu jener Zeit beigemessen wurde.

4. Die landwirtschaftliche Situation

Bis vor etwa 30 Jahren galt diese Bewertung. Die Wässerwiesen waren für die landwirtschaftlichen
Betriebe ein unangetastetes Wertobjekt. Für viele Betriebe der umliegenden
Gemeinden stellten die Wiesenflächen die Futtergrundlage für die Viehhaltung dar.
Nahezu aus allen Gemeinden der Vorbergzone im Kreis Emmendingen, aus den Gemeinden
der Rheinebene, haben Landwirte Eigentumsflächen in den Wässerwiesen. Im
besonderen die Kaiserstuhlgemeinden ohne eigenes natürliches Grünland waren in früheren
Zeiten auf diese Flächen angewiesen. Der Kurswert der Wiesen war bis dahin erheblich
höher, als der des Ackerlandes.

In der Folgezeit ergab sich in der Landwirtschaft eine Umstrukturierung. Die Rindviehhaltung
verzeichnete einen immer stärkeren Rückgang, so nahm allein in den Jahren
von 1960 bis 1975 das Milchvieh in den einzelnen Ortschaften um 30 - 80 Prozent ab.
Ursachen für diese Entwicklung waren die völlig unzureichenden Betriebsverhältnisse
in den kleinstrukturierten Realteilungsgebieten, der verstärkte Übergang zu außerlandwirtschaftlicher
Tätigkeit und - im Bereich des Kaiserstuhls und der Vorbergzone - die
Intensivierung des Weinbaues.

Das abnehmende Interesse der Landwirtschaft an der Grünlandnutzung der Wässerwiesen
ist das Ergebnis der betriebswirtschaftlichen Entwicklung. Die Abkehr von der
Milchviehhaltung und der Übergang zu Marktfrucht- und Veredelungsbetrieben läßt
die Grünlandflächen unrentabel und überflüssig werden. Die Erträge vom Ackerland
liegen bei 2.000,— bis 3.000,— DM/ha; das Grünland bringt dagegen nur Erträge bis
zu 800,— DM/ha.

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