Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., ZG 4885
Die Pforte
5. Jahrgang.1985
Seite: 42
(PDF, 23 MB)
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/pforte-1985-5/0044
Überliefert ist der Pflanzplan des »Baumgartens« im Kloster St. Gallen aus den Jahren
816-830 n.Chr. - mit den Obstarten Apfel, Birne, Pflaume, Speierling, Mispel, Lorbeer,
Eßkastanie, Feige, Quitte, Pfirsich, Maulbeere, Haselnuß, Mandel und Walnuß (17).
Gerade die Klöster widmeten sich das ganze Mittelalter hindurch den Veredlungsmethoden
und der Obstbaumerziehung. Die Bezeichnung »Baumgarten« für den Obstgarten des Klosters
St. Gallen läßt darauf schließen, daß schon damals regelrechte Obstbäume, also
»Bäume« mit hohen Stämmen und großen Kronen angezogen worden sind (vollkommen
sich selbst überlassene Obstsämlinge entwickeln häufig nur mehr oder weniger starkwüch-
sige Gebüsche).

Das gerade neugegründete Freiburg im Breisgau führte in seinem Stadtrecht von 1120 folgende
Zollvorschrift ein: für die »Last Obst jeder Art«, die von einem Pferd getragen werden
konnte, mußte ein Denar entrichtet werden, für die von einem Esel fortbewegte Obstmenge
jedoch nur ein Heller (20). Somit galt Obst damals schon als Handelsware.

Während des Mittelalters kamen obrigkeitliche Pflanzgebote auf. In Britzingen/Markgräf-
lerland ist überliefert, daß jeder Bewerber für das Bürgerrecht einen Obstbaum an die
»Straße« setzen mußte. Im Jahre 1604 waren auf diese Weise sämtliche Wege des Ortes mit
Obstbäumen bepflanzt (2). Vermutlich bestanden ähnliche Vorschriften damals auch in
den Breisgau-Städten und Dörfern.

Allgemein wird angenommen, daß schon ausgangs des 15. Jahrhunderts in allen klimatisch
günstigen, von Mittelgebirgen umfaßten deutschen Landschaften die Allmenden, Feldwege
und teilweise auch die Äcker mit Obstbäumen überzogen waren (3).

Zeugnisse aus vorderörsterreichischer Zeit

Weiteren Aufschwung nahm der deutsche Obstbau nach dem Dreißigjährigen Krieg. Viele
Landesherren gaben Anweisungen, um die Pflanzung und Pflege der Obstbäume zu fördern
. Für die Vorderösterreichischen Lande - also auch für die Stadt Kenzingen - waren
folgende drei »Allerhöchste Verordnungen« des Wiener Hofes maßgebend (12):

Verordnung vom 17.3.1789: »Daß den heurathenden Bauersleuten die Verbindlichkeit zu
Anpflanzung einger Obstbäume dergestalt aufgelegt werden könne, daß die Auswahl der
Baumarten selbst (jedoch immer Obstbäume) lediglich der Willkühr der Unterthanen zu
überlassen seye ...«

Verordnung vom 15.5.1779: »Die Dominien, Städte und Ortschaften welche an den Strassen
liegen, sollen die Strassen mit Bäumen umpflanzen, wie dann auch hiezu außer den
Nußbaumen, Linden, Maulbeerbäume, und in kalten Gegenden rothe Vogelbeere, und andere
wilde Obstbäume gebrauchet, und ausgesetzet werden können.«

Eine weitere Verordnung vom 7.12.1781 stellte den Grundstücksbesitzern frei, die Bäume
jeweils »dieß- oder jenseits des Chauseegrabens zu setzen, dergestalt jedoch, daß hierinn
an einer gewissen Strecke, wie zum Beyspiele von einem Durchfahrtsorte bis zu dem andern
die Gleichförmigkeit beobachtet werde, weil es sonst dem Auge unangenehm fallen
müßte, auf zweyen nebeneinander liegenden Feldern die Bäume bald da, bald dort gepflanzet
zu sehen.«

Schon damals wurde also auf landschaftsgestalterische Belange geachtet! Nach Hinweisen
auf die erforderliche Qualität des Pflanzenmaterial und den Baumschutz führt die oben
letztgenannte Verordnung noch an: »Endlich in Rücksicht der Frevler, welche die gepflanzten
Bäume zu beschädigen gelüsten sollte, haben Se. Majestät beschlossen, daß dem
Denunzianten derenselben für jeden beschädigten Baum 2 Fl. bezahlt werden sollen ... Der
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