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Diese Wasserordnung, beschlossen am 27. September 1547 zu Freiburg im Breisgau, gedruckt daselbst
im Jahre 1576, ist eines der beachtenswerten Stücke, die das Stadtarchiv der Stadt Kenzingen
beherbergt. Völlig in Vergessenheit geraten, von unkundiger Hand lieblos beschnitten und provisorisch
geheftet, wurde es nach dem Kriege 1939/45 in den Räumen des Rathauses fn Kenzingen wieder
aufgefunden.
Dem in Kenzingen ansässigen Bürgersohn, Herrn Buchbinder Eduard Lienhart, ist es zu danken, daß
dieses Büchlein einen seinem historischen Wert entsprechenden geschmackvollen Einband erhalten
hat. Herrn Eduard Lienhart, dem hochherzigen und edelgesinnten Restaurator, der sich im November
1960 mit viel Liebe um dieses historische Kleinod angenommen hat, sei an dieser Stelle herzlich
gedankt.
Im Dezember 1960.
Eiermann, Ratschreiber a.D.
Wasser Ordnung im Breyßgaw
MDLXXVI
Gedruckt zu Friburg im Breyßgaw durch Steffan Graff
Kundt und offenbar sey allermeniglich
Als des vierzehnhundertzwey und Neunzigisten jars nechstuerschinen / umb gemeins Nutz und not-
turfft willen / ein gemeine Ordnung wie die hinfür auff den wassern der Eltz/Treysam und andern
Einwässern im Breyßgaw gehalten werden solle / auffgericht / angenommen / verbriefft und versigelt
worden ist. Und aber derselben durch lenge der zeit auch andershalben / nach und nach vil mengel
und gebrechen furgefallen / Derwegen dann zu vil molen gemeine wassergenossen zusamen komen
von inen tagleystungen gehalten / und jederzeit sovil möglich gewesen / zufürkomung und under-
greiffung solcher furgefalnen mengel gebürliche und vereynliche mittel / an die hand und furgeno-
men worden sein. Wie dan die deßhalben abgeredte und nachbestimpte ußgangne abscheid sollich
ausfurlicher mit sich bringen thundt / und jungst der wasser und anders halben / aber mengel und be-
schwerungen furgefallen / die von etlichen wassergnossen anzeigt worden.
Darauff der Römischen Hungerischen und Beheimschen Kön. May. etc. als Regierends Herren und
Landsfurstens des hochlöblichen haws Österreichs Landtvogt Regenten und Rhäte in Obern Ellsaß,
die bemelten gemeynen wassergnossen des Breyßgaws auff den zehenden tag Januarij diß Siben und
vierzigisten jars gen Fryburg in das Brißgaw zusamen beschriben / die bestimpt alt wasser Ordnung /
auch folgende handlungen und abscheid / darzu dieNewe eynreisenden mengel / beschwerden und
notturfften / furhand zu nemen / zu verhören. Deßhalben zuratschlagen und zu handien / zu verhelf-
fen was zu furderung des gemeynen nutzes für nottwendig und erschließlich geacht werden mögen.
Derselbig tag besucht / auff dem gehandlet / auch volgends wie hernach underschidlich zuvernemen /
mer tage gehalten und under anderm letstlichs von gemeinen wassergenossen abgeredt unnd beschlossen
worden ist.
Das oben bestimpte alte uffgerichte wasserordnung unnd auch nach derselben all abgeredte abscheidt
in denen volgends nit enderung beschehen. Bey allen und jeden puncten unnd articklen / in wurden
unnd krefften bleyben / die steyff gehalten / unnd von keynem teyl dorvon gegangen / noch darwider
gehandelt werden. Darmit auch meniklich der unwussenheit halben kein fügklich außrede oder ent-
schuldigung furzuwenden haben möge. Das dann die meer gedacht alt wasserordnung sampt den angeregten
/ nachvolgenden abscheiden / enderungen und gemeinen vergleichungen / sovil man zu wus-
sen vonnoten / und sich zu halten geburt / Ordenlichen zusamengesetzt und begriffen / Als dann solche
zu Trucken verordnet / un volgend dasselbig durch der hochermelten Römischen Königlichen
Mayestat / etc. Landvogt / Regenten und Räte in obern Elisas / in jr. Kn. May. oberkeit jrer Regi-
mentz verwaltigung / So dann den Durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herren herren Ernsten
Marggraffen zu Baden und Hochherrg / etc. Für sich selbs in seyner Fürstlichen gnaden Namen /
auch oberkeiten und gebieten publiciert / verkundt und von jedemteil seinen underthonen und ange-
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