Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., ZG 4885
Die Pforte
5. Jahrgang.1985
Seite: 110
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/pforte-1985-5/0112
vom hechtfang
auch leich
aller vische

Vom hurling

Wann der
lachs verleicht
, mag ein
jeder de am
hindersich fallen
auff seiner
weid vahe
Vor sant
Martins tag
kein falkorb
uff den lachs
zu stellen
Peen auff
vorberurt
artickel
drey pfund

1518

Vischer uff der
Glother und in
der marck mit
dem schopffen
Das die muller
kein zins was-
ser mer haben
sonder vischen

Zum achtenden / des leichs halben allerhand visch in allen und jeden wassern fliessende
oder neben gruben / sol der hecht freiheit haben von sannt Matthistag biß
sannt Jorgentag / und der hurling als dann von sant Jorgen tag bis Nativitatis Marie
/ auch gefreyt un nicht gefangen werden. Und sollen nun hinfur keine wasser-
greben / löcher noch pfluel weder in ackern noch matten nit meer geschöpfft noch
der leich darinnen verderbt werden.

Zum Neundten auff der obern und undern Eitz in allen und jeden inwassern / es
seygen allmend oder neben wassergreben / und pfluel / sol der hurling nit gefangen
werden / und von einem May tag bis zum andern fryheit haben.
Zum zehenden / wann der Lachs verleicht un am hindersichfallen ist / sol und mag
ein jeder den auff seiner weyd fahen / doch dem ow weg on ingetragen / das der
allweg laut der Ordnung offen bleybe.

Zum eilfften / sol kein vischer noch muller kein valkorb auff den lachs vor sant
Martins tag stellen / un von dannen des macht haben bis auff Liechtmeß.

Item so sollen nun hinfur alle un jede obgeschribne artickel von menigklichem gehalten
/ und denen erberlichen nachkomen und gelebt werden / by peen unnd büß
eins jeden übertretters drey pfundt pfenning seiner herrschaft zu verbessern / un
weliche herrschafft daran nachlessig were / dieselbig gemeinen wassergnossen ze-
hen pfundt on gnad zu büß verfallen sein / alles wie dann sollichs die Ordnung in-
halt.

So dann ist den achtenden May anno funffzehen hundert und achtzehen / under
andern zu Fryburg verabscheydet. Item nachdem die Vischer auff der Glother und
in der Marck gebetten / das man jnen in jren zinswassern zulassen jars einmal jrc
bech zu schopffen / ist erkant und jnen solichs gegont / wo man das mit garnen nit
,ziehen mag / doch das sy zwuschen sant Jorgen und sant Jacobs tag nit schopffen
sollen. Dergleichen ist andern kleinen oder neben bechen auch zugelassen.
Item nach erkantnus der geordneten / auch auff bestetigung gemeyner wassergnossen
/ so sollen hinfur alle muller in diser wasserordnung begriffen / kein zins was-
ser mer haben / sonder hinfuro vischens gentzlich abston / und dem visch weder zu
stig noch fal verrichten / un das wasser allein zu notturfft jrer mulinen gebruchen /
by peen in der Ordnung begriffen. Darzu auch alle die fäll die der obangezeigten
wasserordnung ungemeß gemacht sein / un den visch am stig und val verhindern
mögen / allenthalb im bezirch der wasserordnung abgethon / und keine meer gemacht
werden. Allein ußgedingt was hievor zu Kentzingen mit dem lachsfang so
der verleicht / zugelassen / das ist jedem unverbotten. Und auff sollichs alles sollen
etlich von wassergnossen / geordnet werden / die alle jar / so offt sy not be-
dunckt hierüber besichtigung thuegen / darmit der Ordnung und den erkantnussen
/ auch den abscheyden darüber ergangen gelebt werde / alles erberlich unnd unge-
verlich.

Und als disem nach dise handlung vil jar an und inruw gestanden / und darzwus-
chen aber allerley eynrisender mengel und gebrechen sich ereugt / sein gemeyne
wassergnossen auff den XXVII. tag Marth / anno CXXXIII gen Friburg in das
Breyßgaw zusamenkomen / un demnach die hienor erzelt alt wasser Ordnung /
auch nachgeende abscheid durch sy bekrefftiget verabscheydt und beschlossen
worden.

Ein jede ober-
keit by den
jren zu verschaffe
die
Ordnung zu
halten

1 10

Zum dritten / Darmit solcher alten wasserordnung / wie billich nachkomen und
gelebet werde / Ist beschlossen / das ein jede Oberkeit mit jren vischern / mullern
/ blewlern / hammerschmidten und allen andern so jnen zugethon / ernstlichen
verschaffen / unnd die darzu halten sollen / hinfur der alten wasserordnung / un
darüber ergangnen und kunfftigen abscheiden / in allen puncten und articklen
nachzukomen / un die volkomenlichen zu halten / und welcher das in einem puncten
unnd artickel ubersehen und nit thun / derselbig seiner oberkeit darumb drey


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