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Dies trifft auf den Bereich westlich der B 3 ab dem sogenannten »Heerweg« nicht mehr
zu. Hauptsächliche Ursache der dortigen Gemarkungsgrenzänderungen dürften die Aufstellung
des Liegenschaftskatasters sein, deren Zweck es u.a. auch war, verzwickte und
unklare Gemarkungsgrenzverhältnisse zu ordnen.
Wir wenden uns nun der Hecklinger Gemarkungsgrenze gegenüber der Gemeinde Riegel
zu, deren Grundherrschaftsverhältnis im Unterschied zum Lichteneckschen Hecklingen
komplizierter war, weil Riegel bis zum Jahr 1812 im Eigentum der sogenannten »Gemeinen
Teilherrschaft«, d.h. verschiedener weltlicher und geistlicher Herren war. Dieser
Grenzabschnitt hatte bereits in alten Zeiten einen eigenwilligen Verlauf und erfuhr nur im
Süden der Hecklinger Gemarkung eine ständige Fixierung durch das Riegeler »Ychten-
holz«. Bereits die Grenzsituation am Dreibannstein Hecklingen-Malterdingen-Riegel bot
dem Verfasser ein unklares Bild:
Im Jahr 1799 soll sich an der Stelle des Dreibannsteines ein dreieckiger Stein - ohne Jahreszahl
- mit dem gräfl. Tübinger Wappen der Herrschaft Lichteneck, dem Malterdinger und
dem Riegeler Wappen befunden haben. Dieser Stein wurde vom Verfasser nicht mehr vorgefunden
; es befand sich jedoch in der Nachbarschaft ein herausliegender, fast verschütteter
dreieckiger Sandstein, dessen erste Seite den sogenannten »Heidenkopf«, das Riegeler
Gemeindewappen6 zeigt. Die zweite Seite zeigt das Hecklinger Dorfzeichen neben der
Zahl 16. Auf der dritten Seite des Steines befindet sich die Jahreszahl 1804. Da auf dieser
Seite das Malterdinger Gemeindewappen fehlt, ist anzunehmen, daß dieser Stein ursprünglich
als Dreimärker vorgesehen war, diese Funktion aber dann nicht erhielt. Es
handelt sich bei diesem Stein jedenfalls um das einzige vorgefundene Exemplar eines
Hecklinger Gemarkungsgrenzsteines, welches nur das Hecklinger Dorfzeichen aufweist,
wobei, wie an anderer Stelle7 zu lesen sein wird, diese Feststellung nicht für die Exklave
des Hochwaldes »im Mussbacher Bann« gilt.
Die gemeinsame Grenze mit Riegel hatte im Jahr 1799 zehn Bruchpunkte. Neun dieser
Bruchpunkte waren mit Sandsteinen vermarkt, deren Seiten das Riegeler Gemeindewappen
und das gräfl. Tübinger Wappen zierte - Jahreszahlen fehlten unüblicherweise jedoch
. Ein zehnter Stein (Nr. 73 der Numerierung von 1799) stand im Gewann Obere Biegmatten
und trug auf der Hecklinger Seite das Freiherrlich v. Grechtlersche Wappen sowie
die Jahreszahl 1753 - das Datum der Grenzinstandsetzung.
Die heutige Situation stellt sich für den westlichen Bereich der Hecklinger Gemarkungsgrenze
folgendermaßen dar: Aufgrund eines Gemarkungsflächentausches im Jahr 1862
im Zuge der Aufstellung des Liegenschaftskatasters verlor die Gemeinde Hecklingen die
westlich der Elz liegenden Gewanne Obere Bruckmatten und Nägelesee an die Gemeinde
Riegel. Statt dessen befindet sich das sogenannte »Kappenwäldele« seit dieser Zeit auf
Hecklinger Gemarkung, da nun ab dem südlichen Anfang des Walddistrikts »Biegen«,
bis über die steinerne Landstraßenbrücke hinaus, der Elzlauf die Gemarkungsgrenze zu
Riegel bildete.
Von den ursprünglich zehn vorhandenen Wappensteinen wurden vom Verfasser noch
fünf Exemplare vorgefunden, wobei zu bemerken ist, daß einer dieser aufgefundenen
Steine mit Sicherheit nicht mehr an seinem ursprünglichen Ort steht.
Es verdient noch besondere Erwähnung, daß die westliche Gemarkungsgrenze jahrhundertelang
ständiger Anlaß für Reibereien und Gerichtsverhandlungen mit den Bürgern
und Teilherren der Gemeinde Riegel war. Im Jahr 13638 entschieden Stadtrat und Bürgermeister
der Stadt Freiburg einen Streit zwischen den Bürgern von Hecklingen bzw. Gräfin
Clara von Tübingen, einerseits und den Bürgern von Riegel bzw. Gysi Malterer andererseits
- Wald- und Weidenutzung betreffend - zugunsten der Bürger von Hecklingen. Im
Jahr 13649 entzündete sich ein Streit mit Riegel über einen Bannstein sowie über den Verbindungsgraben
des sogenannten Bernhardsweihers mit der Elz. Am 16. Mai 1494 erfolgte
auf dem Rathaus zu Kenzingen erstmals eine genaue Festlegung der gemeinsamen Grenze
Hecklingens mit Riegel10. Vogt, Bürger und Grundherr Graf Conrad von Tübingen stan-
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