Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., ZG 4885
Die Pforte
7. und 8. Jahrgang.1987/1988
Seite: 55
(PDF, 52 MB)
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der Betrieb von Tret-, Esels- oder Roßmühlen möglich war. Da es aber ohnehin zwei Wassermühlenstandorte
in Hecklingen gab, liegt die Vermutung nahe, daß beide Mühlen ursprünglich
dem Kloster St. Ulrich gehörten.

Das strenge Reglement, die Nutzung des »Rumeshart« betreffend, scheint auch ursächlich
für den Erlaß einer Forstordnung gewesen zu sein. Es ist ein 1560 datierter, leider aber
schwer lesbarer »Extrakt Auß der Ordnung des Hecklinger Hochwaldes« erhalten. Diese
Ordnung ist mit 16 Artikeln wesentlich knapper gefaßt als z.B. die Vierdörferwald-
ordnung des Jahres 14823, deren Umfang 58 Artikel erreicht.

Extrakt

Auß der Ordnung des Hecklinger Hochwaldes

1. Bawholtz, der Verbrecher soll 1 Pfund Rappen.

Vorstehender Artikel der Waldordnung ist sehr knapp ausgestattet, dürfte sich jedoch auf das
befristete Einschlagen von Bauholz beziehen, welches im benachbarten Vierdörferwald zwischen
St. Gallus (16. Okt.) und Ostern zu geschehen hatte.

2. Wer Bawholz in 1. oder 2. monatsfrist nicht wegführt bessert 1 Pfund (Rappen).

Es dürfte sich hierbei zum einen um schnell verladbares, kurzes Bauholz und zum andern um
Langholz handeln.

3. Selbiges im nechsten Jahr dar nach verbawen bei Straf 1 Pfund (Rappen).

Die Ordnung des angrenzenden Vierdörferwaldes legt konkret diese Zeit zwischen die beiden
Fronfasten.

4. Wan ein schlag Holtz außgeben wirt, soll keiner eines tags mehr Holtz hawen, A Is er den anderen
tag heimführt, und keins mehr hawen bei Straf - 5 Schilling (Rappen). Da einer dem ander das
seinig hinweg führt, so er zu v/7 gehawen, hat nit gefrevelt.

Die Ordnungen des Vierdörferwaldes und von Kenzingen (1667) sehen für die Abfuhr von
Schlagraum-Brennholz keine Fristen vor.

5. Was in schlegen für gut Holtz zu hawen verbotten, der darwider thut bessert 1 Pfund (Rappen)

Die Kenzinger Waldordnung von 1667 regelt in Art. 1 das Schlagen von »verbotenen Hölzern
«. Dies waren: Äpfel, Elschbirnen, Eschkirschen (vgl. bei A. Kimmelmann: Vorarbeiten
zur Kenzinger Stadtgeschichte, S. 515 - unveröffentl. Ms des Stadtarchivs Kenzingen). Die
Ordnung des Vierdörferwaldes bannt »grüßbäum, erlißbäum, bierbäum oder aspen«.

6. Soll keiner kein Stang abhawen bei Straf 20 Schilling (Rappen).

Die Ordnung des Vierdörferwaldes läßt das Einschlagen von Stangenholz an bestimmten Tagen
zu.

7. Soll keiner kein Holtz mit außerhalb dem Dorf entlehntem Vieh heimführen bei Straf 5 Schilling
(Rappen).

Hierbei sollte wohl der Absicht entgegengewirkt werden, die Holzabfuhr an Auswärtige zu
vergeben, um zu verhindern, daß entstandene Fuhrlohnschulden durch Holzabtretung beglichen
würden.

8. Keiner kein Holtz außerhalb dem Dorf verkaufen sub poena (unter Strafe) 1 Pfund (Rappen).

Dieser Artikel war zu dieser Zeit üblich und verdeutlicht auf seine Weise die kleinstaatlichen
Zustände im alten Reiche.

9. So soll kein Sohn oder Dienstknecht ohn vor Verlesung und gethan gelübt dem Heimburger in
den Wald fahren bei Straf 5 Schilling (Rappen).

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