Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., ZG 4885
Die Pforte
7. und 8. Jahrgang.1987/1988
Seite: 56
(PDF, 52 MB)
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10. Da ein Hindersäß mit dem andern im Wald Hendel anfangen, hat alle Holtzgerechtigkeit verloh-
ren, und ist der Herrschaft Straf vorbehalten.

Zum einzigen Mal regelt hier die Waldordnung die Einwirkung der Herrschaft (Lichteneck?).

11. Desgleichen die Jenigen so bei nacht Holtz abhawen oder heim führten.

12. Welcher mit einem Wag schaden thut durch sich oder seine ... bessert 1 Pfund (Rappen).
Mit einem Karren 20 Schilling (Rappen).

Und über ruckhen - 5 Schilling (Rappen) ... wan er im Wald ob dem Holtz ergriffen wurde:
Wo er aber nit an der Hawstatt ergriffen und das Holtz für dem Wald herauß bracht hatte, ist
er ohnstrafbar.

Unter »Wag« ist der egewagte Frevel gegen die Ordnung zu verstehen (vgl. M. Wellmer: Zur
Entstehungsgeschichte der Marktgenossenschaften, S. 156). Im allgemeinen handelt es sich
hierbei um Forstverstöße. Es ist anzunehmen, daß derartige Delikte häufig vorkamen.

13. Wo ein Frembder an Holtzschaden ergriffen soll nach Hecklingen geführt werden, wo man aber
sein nit mächtig, hat jeder in Hecklingen Ihn biß uf den Sausenhart, Rein, bleichen und Schwart-
zwald zu zu perseqren (verfolgen) macht. Dem Rüger (Beklagter) soll man 5 Schilling (Rappen).
Der ander frevel ist innominiert (benannt), steht bei Vogt und gericht.

Die Ordnung des Vierdörferwaldes regelt diesen Fall in Art. 26, setzt aber kein Strafmaß für
das Nichtbefolgen fest.

14. Bannwart oder Waldgenoß so an des Unfleißes Überzeuget soll I Pfund (Rappen).

15. Bann wart soll bei seinem Eyd von dem Tag an so er bestellt wirt alle woch 2 Tag biß Georgii
und von Georgii den gantz Sommer wöchentlich 1 mahl in Wald gehn.

16. So soll ein Jeder bei seinem eid rüegen.

(M. Lexer: Mittelhochdeutsches Taschenwörterbuch, S. 173, ruegen (mhd.) = öffentlich bekanntmachen
, mitteilen.)

Actum Catharina Anno 60

Die Tatsache, daß dieser vorstehende Waldordnungs-Extrakt zweifelsfrei von einer Frau
mit Namen »Catharina« Rechtskraft erhielt, wirft folgende Frage auf:
Handelt es sich hierbei um Katharina von Tübingen, geb. Waldburg, die zweite Frau von
Konrad IV. von Tübingen, welcher 1569 das Zeitliche segnete? (Vgl. Stammtafel der
Pfalzgrafen von Tübingen in ZfGO, Nr. 42, S. 44a.)

— Dafür spricht, daß der Name »Katharina«, wie oben genannt, einmalig vorkommt.
(Vgl. auch bei H. Decker-Hauff (Hrsg.): Die Pfalzgrafen von Tübingen. Sigmaringen
1981.)

— Dagegen spricht, daß zum vermeintlichen Zeitpunkt des Erlasses (1560) Pfalzgraf
Konrad laut Stammtafeln noch lebte, wobei Gebrechlichkeit durchaus bereits Anlaß
für die Amtsverweserschaft seiner Frau sein konnte.

Der Rechtsstatus des Hecklinger Hochwaldes stellt sich dem Verfasser für die Zeit vor
dem 2. Großherzoglich-Badischen Constitutionsedikt (1810) als ein letztlich ungelöstes
Rätsel dar. Dies wird bereits dadurch deutlich, daß die Gemarkung des Hochwaldes im
Jahr 1776 noch nicht zur Hecklinger Gemarkung gerechnet wurde:

— Dreieckskorrespondenzen zwischen den Markgrafen von Hachberg, dem Haus Tübin-
gen-Lichteneck und den bürgerlichen Dorfvögten von Hecklingen lassen die Markgrafen
hinsichtlich dieses Waldes von »Unßerem Forst Und Wildplan, aber Ihrem aigent-
humblichen Waldt, der Ramser oder Hecklinger Hochwaldt« schreiben.

— Dem Schriftwechsel des 16./17. Jahrhunderts ist zu entnehmen, daß die Jagd im
Hochwald anscheinend von den Markgrafen ausgeübt wurde.

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