Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., ZG 4885
Die Pforte
7. und 8. Jahrgang.1987/1988
Seite: 70
(PDF, 52 MB)
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/pforte-1988-7-8/0072
schlichten konnte. Konrads Bruder, Graf Heinrich von Fürstenberg, und Walther von
Eschbach fällten einen Schiedsspruch zwischen dem Markgrafen Heinrich von Hachberg,
Konrad von Freiburg und dem Rat der Stadt Freiburg. Sie taten kund, »das alles das guot
das der herzöge Bertholt von Zehngen und grave Egen (Egino IV. von Urach) brahton
(einbrachten)... damitte sol grave Cuonrat und alle die sine (die seinen) geruowet sizzen
iemermerme (dies Gut sollen sie allzeit ohne Beeinträchtigung besitzen). Swar umbe grave
Egen und des Marcgraven Heinriches vatter kriec (Krieg) hettin uns an ir tot... darumbe
sol grave Cuonrat deme marcgraven Heinriche minne alder reht tuon (etwa: diesbezüglich
einen freundschaftlichen Ausgleich finden).« Ein Geldausgleich sollte geleistet werden außer
für »diu zwei guot, Zeringer guot und grave Bertholdes von Nuwenburg (Nimburg):
diu sol der grave Cuonrat ane alle anspräche (ohne jeglichen Fremdanspruch) han.«
Eine Verflechtung der Hinterlassenschaften von Bertold dem Herzog und Bertold dem
Grafen war also die ganz eigene, unbeschränkte Grundlage aller Freiburger Maßnahmen
in unserem Gebiet, und dies wurde nunmehr, obwohl seit 1205 anhängig, endlich und endgültig
entschieden. Dazu gehörte auch das Hecklinger Gut, und so nur ist es zu verstehen,
daß Konrads Sohn Graf Egino I. (1272 - 1316), als er im April 1290 die Burg Lichteneck
seinem Sohn Konrad II. (gest. 1350) zur Morgengabe für seine Gemahlin gab, den Bereich
der Burg Lichteneck als Allod (echter Eigenbesitz ohne Verpflichtung gegenüber anderen)
bezeichnete: »... quod nos Castrum Liehtenekke et octuaginta marchatas terrae ad nos
pertinentespropinquius dicto Castro adiacentes, quepredicta sunt de allodio nostro ... de-
dimus, damus et concedimus« (Hefele, FUB II (1951), Nr. 86) (Egino erklärt, »daß wir
die Burg Lichteneck und 80 Silbermark Einkünfte aus den uns gehörenden näher an der
Burg liegenden Ländereien, die zu unserem Allod genannt werden ... gegeben haben, geben
und einräumen.« Der Abdruck der beiden relevanten Urkunden erfolgt unten im Anhang
).

Damit sind wir bei der urkundlichen Ersterwähnung Lichtenecks angelangt: Im April
1290 hat demnach die Burg nachweislich bestanden, und zwar innerhalb des Eigenbesitzes
der Freiburger Grafen. Die angesprochenen Ereignisse lohnen eine genauere Betrachtung,
die wir im folgenden unternehmen werden.

Die politischen Perspektiven zur Zeit der Ersterwähnung

In einem von mehreren weiteren und auch einigen Urkunden aus dem Freiburger Urkun-
denbuch (Hefele) flankierten Regest des Bischofs Konrad III. von Straßburg finden wir,
daß sich um 1290 für die Grafen von Freiburg ganz neue politische Perspektiven andeuteten
(Vgl. Reg. Bi.Str. II, S. 52 ff., Nrn. 2269, 2270, 2272, 2274, 2275, 2278, 2281; FUB
Hefele II, Nrn. 86, 87, 88, 89, 90). Das in Gestalt der Grafen von Freiburg noch relativ
junge Geschlecht der Zähringererben war über den verwandten Bischof von Straßburg ins
Blickfeld des damals auch im Elsaß rastlos tätigen Herzogs Friedrich III. von Lothringen
gekommen. Die Urach-Freiburger pflegten stets gute Beziehungen zum Domkapitel und
zum Bischof von Straßburg.

Zuletzt hatte Egino I. (1263 - nach 1317) Katharina von Lichtenberg (um 1272) geheiratet
und war damit Schwager des Bischofs Konrad III. von Straßburg (Lichtenberg, 1274 -
1299) geworden, von welchem bekanntlich der Turmbau des Straßburger Münsters begonnen
worden ist. Der erstgeborene Sohn aus dieser Ehe war Graf Konrad II. von Freiburg
. Bischof Konrad war wohl eher aus Not 1274 und 1286 mit dem bedeutendsten der
Lothringer Herzöge, Friedrich (Ferri) III. (1251 - 1303), seinem Blutsverwandten, enger
verbunden. Wohl er hat nun die Heirat Konrads mit Herzog Friedrichs Tochter Katharina
von Lothringen vermittelt, was sowohl für die weitsichtige Planung des Herzogs, der vermutlich
Unterstützung für seine Elsaßpläne suchte, als auch für die politischen Möglichkeiten
der Grafen spricht.

Diese Heiratsverbindung nämlich war Bestandteil einer herzoglich-lothringischen Politik,
in der die damaligen Herzöge ihren Einfluß im Elsaß immer weiter auszudehnen trachte-

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