Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., ZG 4885
Die Pforte
7. und 8. Jahrgang.1987/1988
Seite: 132
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fleißig zu sein, daß die gnädige Herrschaft ihr Wohlgefallen daran habe. Sie erhielt zehn
Gulden, den Rest wie oben.

Der Schneider Johannes Thieboldt aus dem schweizerischen Oberbaden mußte der Herrschaft
fleißig dienen und aufwarten, wie es einem »laggeyen« (Lakaien) gebührt und eignet
. Er wurde mit 20 Gulden, freier Wäsche und aller Mahlzeit und einen Seidel Wein entlohnt
.

Jacob Meidel aus Wien hatte als Kutscher die ihm anvertrauten Pferde ordentlich zu warten
, das erlaubte Futter treulich zu füttern, die Kutsche und das Kutschengeschirr zu putzen
und sauberzuhalten. Dafür bekam er 15 Gulden, freie Wäsche und Mahlzeiten und ein
Seidel Wein.

Zum Rat und Amtmann war der »edle und wohlgelehrte« Ferdinand Schlee bestellt. Er
hatte Ordnung zu bewahren, vor Ungehorsam, Meuterei und Rebellion zu warnen, zu behüten
und zu bewahren, aber auch die Untertanen vor fremder Gewalt und Unrecht zu beschützen
. Sowohl den Armen und Dürftigen als auch den Reichen sollte er ein »gleicher,
unaffectionierter Arbitrum und Richter« sein.

Alle Jahr 14 Tage vor oder nach Martini sollte auf den Dorfschaften das Frevelgericht gehalten
werden, wöchentlich freitags ein normaler, alle Monate (oder zwei bis drei Monate,
falls nichts außergewöhnliches vorfiel) ein großer Verhörtag. Was ihm bedenklich oder zu
schwierig erschien, kam vor den Freiherrn zur Entscheidung. Zusätzlich war ihm die Kanzlei
und Registratur sowie die Verfertigung der Schriften, Kontrakte, Zinsverschreibungen,
Heirats-, Lehens-, Kaufbriefe und aller Quittungen anvertraut; die Gemeind-, Dorf-
Waisen- und Kirchenrechnungen führte er ebenfalls.

Da ihm Zeughaus und Rüstkammer anvertraut waren, war er auch für deren Sauberhaltung
verantwortlich. Der Freiherr von Garnier nahm damals grundsätzlich keine Beamten
oder bezahlte Diener ohne Bürgschaft mehr an; deshalb sollte auch unser Amtmann eine
Bürgschaft und Versicherung von 4000 Gulden (fl) hinterlegen.

Als Entlohnung erhielt er jährlich 100 fl, je ein Viertel Weizen, Roggen, Gerste und Hafer,
Erbsen, 25 Saum Wein, Äcker, Matten, Holz sowie freie Wohnung im Schloß Lichteneck
(Vertrag gefertigt am 30.12.1680!).

Der Beck (= Bäcker) Hans Eibich von Steinen sollte gute Obacht auf die Pfisterei10, auf
Feuer und Licht haben, damit durch Negligenz und Verwahrlosung kein Schaden entstehe.
Der Keller war unter Verschluß zu halten, daß kein »heimlich Gefräße und Seuferei« darin
gehalten wurde. Wenn fremde Leute aufs Schloß kamen, hatte er diesen Gemach und Bett
zuzuweisen. Er verwahrte das Geschirr und die Frucht- und Mehlsäcke; und wenn ein
Mastschwein vorhanden war, sollte er diesem »Ätz und Trank« geben, damit es zu geringen
Kosten gemästet wurde.

Einen interessanten Blick in die wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse der Zeit läßt die
Jäger- und Forstordnung von 1701 zu. Mit dem Jagen, Schießen, »Hötzen« (= Hasen hetzen
), Stellen und anderem Waidwerk ging es »in ungewöhnlicher Zeit« offenbar drunter
und drüber, wie sich auch andere »schädliche Bräuche« eingeschlichen hatten, so daß es
nötig wurde, eine neue Jäger- und Forstordnung zu erlassen. An sie sollten die Jäger,
Forstknechte und alle Untertanen gebunden sein. Zu Riegel wurde ein herrschaftlicher Jäger
bestellt, in Hecklingen als Forstknecht Georg With, Untertan allda. Dafür erhielt er
Fron- und Wachtfreiheit, drei mutt Molzerfrucht aus der Mühle, 20 Wellen Stroh vom
schlechtesten, das Jägermättle bei der Mühle, drei Klafter Holz von einem unfruchtbaren
Baum sowie beim Treiben und Jagen drei Batzen Kostgeld für jede Mahlzeit.
Das Schuß- bzw. Fanggeld erlaubt einen Ausblick auf den Wildreichtum der damaligen
Zeit. Es gab Hirsche, Wildschweine, Rehe, Luchse, Biber, Otter, Edel- und Steinmarder,

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